Forderungsmanagement

Mahnung nach Identitätsdiebstahl ist unlauter

Veröffentlicht: 09.02.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 09.02.2021
Frau mit unbekannter Identität

Ein Hinweis in einer Zahlungsaufforderung, der lediglich nüchtern und sachlich über die Folgen der Nichtzahlung einer berechtigten Forderung informiert, könne durchaus legal sein und daher weder als irreführend noch als unzulässige aggressive Geschäftspraxis angesehen werden (OLG Hamburg, Urteil vom 11.06.2020, Aktenzeichen 15 U 88/19), wie wir erst kürzlich berichteten. Die Zahlungserinnerung sei nur an tatsächlich säumige, also „rechtswidrig auf eine berechtigte und fällige Forderung nicht zahlende Verbraucher“ gerichtet gewesen, die auf die möglichen Folgen hingewiesen werden dürfen, um so zur Einsicht (und Zahlung) bewegt zu werden. Das ist also unbedenklich. Es war aber genau der Knackpunkt in einem anderen Fall am selben Gericht. 

Kein Vertrag, keine Mahnung

In diesem Fall bekam nicht der uneinsichtige oder zahlungsunwillige Schuldner den Brief, sondern das Opfer eines Identitätsdiebstahls. Die Betroffene, die als Zeugin in die Verhandlung geladen war, erfuhr erst durch die Zahlungsaufforderung davon, dass unter ihrem Namen Online-Bestellungen getätigt worden waren. Im Prozess hatte diese ausgesagt, weder die in der Zahlungsaufforderung genannte Telefonnummer noch auch nur das Unternehmen gekannt zu haben, als sie die Zahlungsaufforderung erhielt. Sie habe sich sodann wegen dieser Forderung an ihre Rechtsschutzversicherung bzw. einen von dieser gestellten Rechtsanwalt gewendet. Sie wisse nicht, wer den Vertrag mit ihrem Namen abgeschlossen haben könnte.

Verbraucher werden zur Zahlung unberechtigter Forderungen gedrängt

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs suggeriere die Übersendung einer unberechtigten Zahlungsaufforderung an einen Verbraucher diesem, er habe eine Bestellung getätigt und diese sei nun auch zu bezahlen. Das sei eine Täuschung, die auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Ob begründet oder nicht, jeder Verbraucher wird wohl mit den meist harsch formulieren Schreiben die Angst vor den Konsequenzen verbinden. Damit würde der angeschriebene Verbraucher zur Zahlung des verlangten Entgelts veranlasst werden, „und sei es nur, um weitere Unannehmlichkeiten zu vermeiden” (OLG Hamburg, Urteil vom 28.01.2021, Aktenzeichen: 15 U 128/19).

Geklagt hatte gegen das Schreiben eines Inkassobüros nicht der Betroffene selbst, sondern ein Verbraucherschutzverband.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.