Urheberrecht

Sogar eine Bildbeschreibung kann geschützt sein

Veröffentlicht: 15.02.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.02.2021
Fotografin sortiert Fotos

Man mag meinen, dass wegen eines kleinen Textschnipsels nicht viel Wirbel entstehen kann – weit gefehlt, wie ein Urteil aus Nürnberg zeigt. Wie bei diesem Artikel auch, gibt es bei redaktionellen Beiträgen regelmäßig Bilder. Das kann von generischen Fotos (z. B. bei kurzen News) bis hin zu detailliertem Bildmaterial (z. B. bei Reportagen oder Hintergrundartikeln) reichen. Dass die Fotos selbst urheberrechtlichen Schutz genießen versteht sich von selbst. Auch der journalistisch-redaktionelle Beitrag ist natürlich als Schriftwerk geschützt. Nach einem aktuellen Urteil ist jedoch auch der dem Bildmaterial des Artikels beigefügte Beschreibungstext urheberrechtlich geschützt.

Es kommt nicht auf die Länge an…

Natürlich muss ein Text ein gewisses Maß an Kreativität und Schöpfungskraft vorweisen. Erst kürzlich wurde das bei einem rein beschreibenden Text in einer Ebay-Artikelbeschreibung gezeigt. Die Beschreibung des dortigen Fahrspurassistenten zeichne sich weder durch eine besonders ansprechende Formulierung aus, noch begründet die teilweise falsche Orthographie eine besondere schöpferische Eigenart, hieß es.

In einem anderen Fall bei dem kurzen Beschreibungstext zu einem Artikelbild wurde jedoch genau das Gegenteil entschieden: Urheberrechtlicher Schutz kann auch bei Texten vorliegen, die lediglich in knapper Form ein Lichtbild beschreiben, einordnen und kommentieren (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.01.2020, Aktenzeichen: 19 O 8247/18).

Origineller „Riesensand-Strandhaufen“ 

Voraussetzung sei, dass der Text durch eine eigene Idee individuell geprägt ist. Ein Artikel, der also mehr als nur durch eine nüchterne Beschreibung des Bildinhaltes und der Szene besteht, sondern durch ein Mindestmaß an Individualität geprägt ist, soll also auch mit einem Urheberschutz belohnt werden. Über bloße Bildunterschriften, wie sie etwa auch bei der Bebilderung von Artikeln sonst regelmäßig anzutreffen sind, gehen diese Texte jeweils umfangmäßig und inhaltlich hinaus: „stark Regen ließ den Wasserpegel…“ sowie der Kontrast zwischen „klarem Wasser“ und „brauner Brühe“ bei einem Bild eines „starkregenschwangeren” Baches seien kreativ genug. Auch der „Riesensand-Strandhaufen“ und die Erwähnung der Brotzeit unter freiem Himmel, die mit „schmeckte doppelt gut“ Emotionen mitteilte, seien besonders originell. Der Text „Rund 100 Nachwuchssportler sorgten für Spannung“ soll jedoch wenig individuell sein.

Demnach könnte man schlussfolgern, dass auch Metadaten und Metatags urheberrechtlich geschützt sein könnten, wenn diese außerordentlich kreativ und individuell sind. Fragt sich nur, wo da die Grenze zu ziehen ist.

Kommentare  

#1 Michael 2021-02-17 18:09
"Fragt sich nur, wo da die Grenze zu ziehen ist." So lange man nur einen Cent mit so einem Unsinn verdienen kann, so lange sind alle Grenzen offen für Abmahner.

Ach, was war das Internet mal schön. Zur Jahrtausendwende.
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Hallo Michael,

da hast du recht. Das ist ein lästiges Thema und leider zur Gelddruckmaschi ne geworden. Aber nicht jede Abmahnung muss auch berechtigt sein ;)

Viele Grüße
Die Redaktion
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