Entscheidung für faire Verhältnisse

Gericht stärkt Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands

Veröffentlicht: 19.02.2021 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 19.02.2021
Vogel Strauß steckt Kopf in den Sand

Verstößt jemand gegen das Wettbewerbsrecht, fällt dieses unter das sogenanntes Deliktsrecht. Das Deliktsrecht regelt, dass dasjenige Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk die rechtswidrige Handlung begangen wurde. Das führte bei Wettbewerbsverstößen im Internet zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass der Betroffene überall verklagt werden konnte, da das Internet an sich keinen festen Standort aufweist.

Dieser sogenannte fliegende Gerichtsstand stand in der Kritik: In der Theorie konnten sich Abmahner einfach das Gericht heraussuchen, welches bereits ähnliche Fälle günstig entschieden hatte. Aufgrund dieser Kritik wurde der fliegende Gerichtsstand mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs abgeschafft. Stattdessen soll nun das Gericht in dem Bezirk zuständig sein, in dem der Beklagte seinen Sitz hat. Genau an dieser Abschaffung rüttelte bereits im Januar das Landgericht Düsseldorf.

Abmahnung wegen Werbung 

Dem Verfahren ging eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung voraus, die in einen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Landgericht Düsseldorf gipfelte. Es ging dabei um wettbewerbswidriges Verhalten in einem TV-Spot, auf einer Internetseite, in einer Printanzeige und auf YouTube. Obwohl der Antragsgegner seinen Sitz in einem anderen Bezirk hat, erkannte das Landgericht Düsseldorf (Beschluss v. 15.1.2020, Az.38 O 3/21) seine örtliche Zuständigkeit auch für die im Internet begangenen Wettbewerbsverstöße an.

Zur Begründung führte das Gericht an, dass der neugeschaffene Gerichtsstand im UWG nur für solche Fälle gelten würde, in denen es um internetspezifische Wettbewerbsverstöße gehen würde. Für alle anderen würde weiterhin der fliegende Gerichtsstand gelten. Die Entscheidung sorgte für einiges Kopfschütteln. Immerhin drohte die Aushöhlung der Abschaffung des fliegenden Gerichtsstands und eine Verkomplizierung von ohnehin schon komplizierten Sachverhalten.

Oberlandesgericht schmettert Begründung ab

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 16.12.2021, Az. I-20 W 11/21) sieht das allerdings anders und widerspricht in seinem Beschluss der Rechtsansicht der Vorinstanz: Wie LTO berichtet, sieht das OLG keinen Raum für so eine einschränkende Auslegung. Die Einschränkung, die das Landgericht getroffen hat, lässt sich aus der neuen Regelung des § 14 UWG nicht herauslesen. Im Gesetz heißt es schlicht: „Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.“ Es kommt also nicht auf die Art der Verstöße an. 

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