Urteil des Landgerichts Koblenz

Was taugt eine Klausel gegen unfaire Kundenbewertungen?

Veröffentlicht: 26.02.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 26.02.2021
Ein beleuchteter Stern

Vor allem die Anonymität des Internets verleitet viele Nutzer schnell zu einer negativen, falschen oder gar beleidigenden Bewertung. Da man mit AGB ja bekanntlich vieles regeln kann, warum nicht gleich eine Klausel gegen negatives Kundenfeedback? „Bewertungen (Sterne, Kommentare) innerhalb sozialer Medien (z.B. Google My Business) geben die Parteien nur im gegenseitigen Einvernehmen ab“ – wäre das beispielsweise eine Möglichkeit, die Händler über ihre AGB vor schlechten Bewertungen im Alltag absichern könnte?

Klausel schränkt Kern der Meinungsfreiheit ein

Leider ist die Idee nicht ganz so praxistauglich und rechtssicher, wie die Wettbewerbszentrale auf ihrer Webseite mitteilt. Die Klage der Wettbewerbshüter gegen einen Coachingdienstleister, der diese Klausel verwendete, war erfolgreich, so die aktuelle Meldung. Weiterhin behielt sich das Unternehmen laut der Meldung vor, dass der Dienstleister zur Löschung einer abgegebene Bewertung auffordern könne, und im Fall, dass der Kunde nicht auf dieses Anfordern reagiert, eine Vertragsstrafe drohen würde.

Das Landgericht Koblenz hat diese Einschüchterungstaktik untersagt, weil sie gegen die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit verstoße (Urteil vom 26.01.2021, Az. 3 HK O 19/20 – nicht rechtskräftig). Kunden, die mit der Leistung nicht zufrieden seien, könnten von den Klauseln an der freien Äußerung ihrer Meinung gehindert werden. Im Gegenteil sei die Befürchtung, wegen einer negativen Bewertung, die nach Aufforderung nicht entfernt würde, sogar eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen, eine Abschreckung.

Verbot der Bewertung kommt Zensur gleich

Ein Unternehmen, dass derartige Formulierungen oder gar Drohungen verwendet, verschaffe sich damit nicht nur eine Möglichkeit der Zensur, sondern nehme unmittelbar Einfluss auf die von den Kunden abgegebenen Bewertungen, so das Gericht. Das ist nachvollziehbar, denn das abgegebene Feedback sei dann nicht mehr objektiv. Das wiederum könne letztendlich bei den Lesern der Bewertung einen falschen Eindruck erwecken. Die Idee des Unternehmens, so gegen negatives Feedback anzugehen, ist also keine gute Idee gewesen, denn in der Form verstößt sie gegen das Verbot der irreführenden Werbung, die kostenpflichtig abgemahnt werden kann und hier auch wurde.

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