Urteil des OLG Frankfurt

Informationspflichten beim Verkauf von Motor- und Getriebeöl

Veröffentlicht: 10.03.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 10.03.2021
Einfüllen von Motoröl

Weil der Fachhandel wochenlang seine Pforten schließen musste, versorgten sich Autofahrer notwendigerweise online mit allem Zubehör für Ihre Fahrzeuge. Sei es der neue Satz Sommerreifen oder das benötigte Motor- und Getriebeöl für den anstehenden Ölwechsel in Eigenregie. Wer in diesem Segment vertreibt, muss jedoch als Händler erweiterte Informationspflichten erfüllen, wie ein Urteil erinnert.

Informationen über Altölannahmestelle auch im Internethandel nötig

Händler, die Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher vertreiben, sind nach der Altölverordnung verpflichtet, vor Abgabe eine eigene Annahmestelle für gebrauchte Öle einzurichten. Diese Annahmestelle muss gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zu der im Einzelfall neu gekauften Menge kostenlos annehmen und fachgerecht entsorgen. Nach der Altölverordnung gilt dies sinngemäß auch für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfallprodukte.

Als Annahmestelle wird das Versandlager (regelmäßig die Versandadresse) bzw. der Online-Shop des Händlers herangezogen (vgl. Beschluss des Oberlandesgericht Hamburg vom 02.06.2010, Az: 5 W 59/10). Oft haben Händler auch eine Vertragsbeziehung mit einem Dienstleister abgeschlossen, was ebenfalls möglich ist. Beim Verkauf über das Internet gilt nichts anderes. Über die Annahmestelle muss der Kunde vor einem Kauf infomriert werden. Verstöße gegen diese Informationspflichten sind ein Wettbewerbsverstoß, der abgemahnt werden kann (Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.09.2020, Aktenzeichen: 6 W 99/20). 

Öffnungszeiten für Online-Handel nicht relevant

Die Verpflichtung aus der Altölverordnung erfasst jedoch nicht die Angabe der Öffnungszeiten für die Ölannahmestelle im Online-Shop, beispielsweise, wenn ein Dienstleister als Ersatz für die eigene Annahmestelle genannt wird oder das Versandlager nur eingeschränkt erreichbar ist. Das Gericht begründet dies damit, dass der Internet-Käufer von seinem Recht auf Rückgabe von Altöl in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle auf dieselbe Weise Gebrauch machen möchte, wie er auch den Kauf getätigt hat, nämlich durch Rückversand der leeren Ölbehälter oder des Öls. Hierfür sind keine Öffnungszeiten notwendig. Nur bei einer ganz geringen Zahl von Kunden wird überhaupt eine stationäre Rückgabe in Betracht kommen.

Am Rande widmete sich das Gericht außerdem dem Slogan „Wir liefern sicher, günstig, schnell“, sah jedoch keinen Grund zur Besorgnis. Eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten sei nicht ersichtlich. „Ein durchschnittlich aufmerksamer, verständiger und informierter Verbraucher wird sich Werbung daher kritisch nähern und nichtssagende Anpreisungen, Floskeln und Übertreibungen nicht wörtlich nehmen”, so das Fazit.

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