Landgericht Hamburg

Wie erfolgt die Preisangabe bei differenzbesteuerten Waren?

Veröffentlicht: 15.03.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.03.2021
MwSt. Buchstaben

Die Angaben zur Mehrwertsteuer müssen dem Preis eindeutig zugeordnet werden sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar und gut wahrnehmbar sein. Dem wird man im Online-Handel nur gerecht, wenn am Preis der Zusatz „inkl. MwSt.“ ergänzt wird. Viele Shops ergänzen sogar den konkreten auf die Mehrwertsteuer anfallenden Betrag, was jedoch keine Pflicht ist.

Differenzbesteuerung löst Hinweis- und Informationspflicht aus

Eine Sonderstellung nehmen jedoch differenzbesteuerte Waren wie Antiquitäten oder gebrauchte Fahrzeuge ein, denn sie enthalten zwar Steuern, aber eben in anderer Form: Beim Verkauf differenzbesteuerter Ware unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist daher auch bei differenzbesteuerten Waren zunächst einmal im Preis enthalten und damit folglich nach den allgemeinen Regeln am Endpreis anzugeben. Es ändert sich daran nichts, dass diese Differenzbesteuerung in den Rechnungen nicht ausgestellt werden muss.

Ergänzend dazu muss jedoch ein Hinweis zur Sonderbesteuerung erfolgen: „Diese Ware unterliegt der Differenzbesteuerung. Die im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer wird in der Rechnung nicht gesondert ausgewiesen.“ Mangels anderer Optionen muss dieser stattdessen auf Plattformen wie Ebay in die Artikelbeschreibung integriert werden.

Hinweis muss gut wahrnehmbar platziert sein

Genau diese Informationen und Hinweise nahm das Landgericht Hamburg unter die Lupe. Zum einen bestätigte das Gericht noch einmal, dass auch die Preise differenzbesteuerter Waren „inkl. MwSt.“ anzugeben sind. Außerdem sei der ausführliche Hinweis auf die Differenzbesteuerung klar und transparent auf der Webseite zu platzieren, damit der Verbraucher diesen Hinweis zwangsläufig zu Gesicht bekommt (Beschluss vom 30.03.2020, Aktenzeichen 327 O 84/20). In dem konkreten Fall hatte der Händler die Information lediglich unter der Schaltfläche „Wie sind eure Bürozeiten?“ versteckt. Möglich und rechtssicher wäre beispielsweise ein Sternchenhinweis am Preis oder wie auf Plattformen nur möglich ein deutlicher Hinweis zu Beginn der Artikelbeschreibung.

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