Arbeitsrecht-Newsflash

EuGH: Bereitschaftszeit kann als Arbeitszeit gelten

Veröffentlicht: 24.03.2021 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 24.03.2021
Abgesonderte Person

In unserem Newsflash informieren wir Online-Händler kurz und bündig über Neuigkeiten aus dem Bereich. Diese Woche geht es um das Arbeitsrecht.

Sind Bereitschaftszeiten gleichzusetzen mit Arbeitszeit? Um diese Frage ging es vor dem Europäischen Gerichtshof (Urteil v. 9.03.2021, Rs. C-580/19 und C-344/19). „Es kommt drauf an“ ist die Antwort in den beiden Fällen, in denen es einerseits um einen Feuerwehrmann und andererseits um einen Fernsehtechniker ging. Nach den Richtern sei die Bereitschaftszeit stets entweder als Arbeitszeit oder als Ruhezeit einzustufen – beide Begriffe würden sich gegenseitig ausschließen.

Während eine Ruhezeit nicht immer schon dann vorliege, wenn der Arbeitnehmer nicht für den Arbeitgeber tätig ist, sei von Arbeitszeit aber immer dann zu sprechen, wenn sich der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz befinde, der nicht mit seiner Wohnung identisch ist. Eine Bereitschaftszeit im Sinne einer Rufbereitschaft würden dann Arbeitszeit darstellen, wenn der Arbeitnehmer währenddessen objektiv und ganz erheblich darin beeinträchtigt sei, sich seinen eigenen Interessen zu widmen. Entscheidend ist jedoch stets der konkrete Einzelfall, auch obliegt die Feststellung den nationalen Gerichten.

Rassistische Äußerung: Kündigung eines Schwerbehinderten rechtmäßig

Leistet sich ein Arbeitnehmer eine Verfehlung, kommt es grundsätzlich erstmal zu einer Abmahnung. Ist der Fehler besonders schwerwiegend, kann darauf allerdings verzichtet werden. Eine vorherige Abmahnung sah das Landesarbeitsgericht Düsseldorf auch in diesem Fall als nicht notwendig an (Urteil v. 10.12.2020, Az. 5 Sa 231/20), über den unter anderem beck-aktuell berichtet. Ein Unternehmen der chemischen Industrie kündigte hier einem 55-jährigen schwerbehinderten Facharbeiter. Die Kündigungsschutzklage wies das Gericht ab.

Grund der Kündigung waren schwerwiegende rassistische und beleidigende Äußerungen betreffend türkischstämmiger Kollegen, mittels derer sie auf lebensunwerte Wesen reduziert worden seien. Auch wiesen die Äußerungen einen unmittelbaren Bezug zu nationalsozialistischen Gräueltaten auf. Beschwerden gab es offenbar zunächst keine, da sich der Mann aufgrund seiner Schwerbehinderung als unkündbar bzw. unantastbar präsentiert habe. Das Landesarbeitsgericht sah darin eine derart menschenverachtende Einstellung gegenüber den Kollegen, dass es nach seiner Auffassung dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden könne, den Mitarbeiter zuvor abzumahnen. Die Kündigung, die unter Beteiligung des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung erfolgt war, sah das Gericht als sozial gerechtfertigt an. 

Arbeitsrecht am Gründonnerstag

Der auf der Ministerpräsidentenkonferenz gefasste Plan, aus Gründonnerstag und Karsamstag Ruhetage zu machen, sorgte für erhebliche Furore. Unklar waren die genauen Auswirkungen und Umstände dieses Vorhabens – Fragen nach Lohnfortzahlung, Arbeitspflicht und weiteren Kosequenzen ließen sich nur ansatzweise beantworten. Wie Bundeskanzlerin Angela Merkel nun mitgeteilt hat, habe man allerdings wieder Abstand von der Ruhetagsregelung genommen. Welche Regelungen künftig abseits dieses Themas gelten, hängt nun von der Umsetzung in den Ländern ab. 

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