Bundesgerichtshof

Gegen-Abmahnung ist nicht automatisch rechtsmissbräuchlich

Veröffentlicht: 07.04.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 07.04.2021
Mann, der mit Schatten kämpft

Auch mit dem neuen Anti-Abmahngesetz sind Abmahnungen nicht tot zu kriegen. Das war auch nicht das erklärte Ziel, doch Wettbewerbsverzerrungen durch unlauteres Vorgehen sollen weiterhin nicht tolerierbar sein. Das beweist unser Abmahnmonitor jede Woche aufs Neue. Nicht wenigen Händlern stellt sich jedoch die Frage, wie sie sich gegen eine Abmahnung wehren können, wenn der Gegner sich selbst nicht an die Regeln hält. Nach dem Motto „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ einfach zurückschlagen?

Gleiches mit Gleichem vergelten

In vielen Fällen hören wir von den Betroffenen den Satz „Aber der macht es doch selber falsch". Tatsächlich führt das nicht dazu, dass die Abmahnung automatisch unberechtigt wird oder rechtsmissbräuchlich wäre. Zu denken wäre jedoch an eine Gegenabmahnung des ursprünglich Abgemahnten, was grundsätzlich auch eine zulässige Retourkutsche ist. Das hat in diesem Jahr der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urteil vom 21. Januar 2021, Aktenzeichen: I ZR 17/18). Eine berechtigte Abmahnung ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf die Abmahnung eines vergleichbaren Verstoßes ist, so der Leitsatz. Zwei Händler für Druckerzubehör mahnten sich gegenseitig wegen Fehlern in der Widerrufsbelehrung ab und stritten sich bis zum BGH durch.

Die Gegenabmahnung als Mittel, den abmahnenden Mitbewerber an die eigene Lauterkeit zu erinnern bzw. auf eigene Wettbewerbsverstöße aufmerksam zu machen, ist zulässig. Der abmahnende Mitbewerber wird lediglich dazu angehalten, sich selber wettbewerbskonform zu verhalten, was im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Natürlich ist das nicht grenzenlos möglich: Eine Gegenabmahnung allein deshalb, um den Abmahnenden zu schädigen, ist nicht erlaubt.

Mindestanforderungen an das Abmahnschreiben

Außerdem nahm der BGH Stellung dazu, welche Anforderungen an den Inhalt des Abmahnschreibens zu stellen sind. Das Gesetz selbst stellt keine konkreten Voraussetzungen an den Inhalt, den eine Abmahnung haben muss. Deshalb sind Praxis und Rechtsprechung gefragt und haben bestimmte Mindestanforderungen entwickelt. Unter anderem muss natürlich erläutert werden, in welchem Wettbewerbsverhältnis Abmahner und Abgemahnter stehen und welches gesetzwidrige Verhalten zur Last gelegt wird. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies nun: „Es reicht aus, wenn in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet wird, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann.”

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