AGB rechtswidrig

Vodafone darf keinen pauschalen Schadensersatz für verlorene Router fordern

Veröffentlicht: 22.04.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 22.04.2021
Lupe auf Papier mit AGB

Vodafone muss seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen anpassen. Nach den bisherigen Regelungen in den AGB des Telekommunikationsanbieters macht sich ein Kunde in Höhe des Neuwertes schadensersatzpflichtig, wenn er die ihm überlassenen Miet- oder Leihgeräte, beispielsweise einen Router oder Receiver inklusive Hardware, nicht zurückgibt. Das Landgericht München I entschied mit Urteil vom 25. März (Az.: 12 P 7321/20), dass diese Klausel rechtswidrig sei, wie die Kanzlei Dr. Bahr auf ihrem Blog berichtet.

Verbraucherzentrale mahnte ab

Wie die Verbraucherzentrale NRW bekannt gibt, hatte sie gegen die Vodafone Kabel Deutschland GmbH geklagt, nachdem sie zuvor Vodafone abgemahnt und verlangt hatte, die Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln und eine Berufung auf dieselben zu unterlassen.

In den AGB von Vodafone heißt es wie folgt:

„4.1 Der Kunde ist verpflichtet:

4.1.14   nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ihm zur Nutzung überlassene Geräte unverzüglich auf seine Kosten und seine Gefahr zurückzugeben. Andernfalls ist Vodafone berechtigt, für ein beschädigtes, funktionsuntüchtiges oder nicht zurückgegebenes Gerät eine jeweils mit dem Kunden vereinbarte Pauschale zu berechnen, es sei denn, der Kunde ist nachweislich für die vorgenannten Fälle nicht verantwortlich. Dem Kunden ist der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist“.

Zu den Pauschalen finden sich diese Regelungen im Vertrag:

"Pauschalen gemäß AGB Ersatzgerät (bei durch Kunden verursachten Verlust/defekt), einmalig: HomeBox Fritzbox 6490 EUR 160,00"

"Pauschalen gemäß AGB Ersatzgerät (bei durch Kunden verursachten Verlust/defekt), einmalig: Kabelrouter EUR 100,00"

Das Landgericht München I hält diese Klauseln für rechtswidrig, da der Kunde durch sie unangemessen benachteiligt werde und untersagt Vodafone, Klauseln in AGB einzubeziehen und sich auf solche zu berufen, die Verbraucher und Verbraucherinnen bei unterlassener Rückgabe eines zur Verfügung gestellten Gerätes zur Zahlung einer überhöhten Pauschale verpflichten und eine vorherige Fristsetzung nicht vorgesehen ist.

Durch die pauschale Zahlungsverpflichtung zum Schadensersatz in Höhe des Neuwertes berücksichtigt Vodafone nicht, dass sich die Geräte schon eine längere Zeit, in vielen Fällen Jahre, beim Kunden befinden. Die Ansetzung des Schadensersatzes mit dem Neuwert bei Verlust der Geräte wird diesem Umstand nicht gerecht. Entscheidender Richtwert sei der Marktwert des zuvor genutzten Gerätes und nicht der Neupreis.

Vodafone muss nachjustieren

Für den Telekommunikationsanbieter bedeutet das Urteil wiederum, tätig zu werden und die AGB rechtskonform anzupassen. Generell ist den Unternehmen zu raten die Bedeutung des Kleingedruckten ernst zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit genauestens zu prüfen, um nicht in eine Abmahnfalle zu tappen. 

Zugegeben: Die rechtlichen Bestimmungen zu den AGB sind vielschichtig und umfangreich. Dennoch sind diese essentiell, um der Informationspflicht des Unternehmens nachzukommen, soweit die Vertragsparteien keine individuellen Vertragsinhalte regeln. Insbesondere die Pauschalisierung von Schadensersatzansprüchen ist in § 309 Nr. 5 BGB ausdrücklich genannt und stellt ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit dar.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.