Urteil des Landgerichts Berlin

Weitere Klage gegen Black Friday erfolgreich

Veröffentlicht: 22.04.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.11.2022
Black Friday durchgestrichen

US-Amerikaner shoppen für ihr Leben gern. Besonders in der Zeit vor Weihnachten rollt der Rubel, äh Dollar, und es werden Milliarden umgesetzt. Am kauffreudigsten sollen die Tage um den Black Friday und Cyber Monday (Freitag und Montag nach Thanksgiving) sein. Auch Deutschland zieht bei diesen Verkauf-Events nach und macht sich die Idee zunutze. Das war aber nicht immer so, denn hierzulande gibt es die Rabattaktionen erst seit ein paar Jahren in diesem Maße.

Kundenansturm versus Abmahnung am Black Friday

Der letzte Black Friday lief für den Online-Handel in puncto Umsatz aber umso erfolgreicher. Vor allem die Coronakrise sorgte für einen gewaltigen Sprung nach vorne. Was ebenfalls immer wieder hitzig diskutiert wird, ist die Frage rund um den eigentlichen Namen Black Friday. Darf er nun von jedem Händler genutzt werden? Da die Wortkombination Black Friday keine besondere Kreativität aufweist und eher als Gattungsbegriff bekannt ist, lag der markenrechtliche Schutz lange nicht sehr nahe. Doch weit gefehlt, wenn man die zahlreichen zähen Rechtsstreitigkeiten der letzten Jahre anschaut.

Die Super Union Holdings Ltd. hat sich 2013 clevererweise eine Wortmarke eintragen lassen und vergibt über eine deutsche Lizenznehmerin, die Black Friday GmbH, Nutzungsrechte. Wer nicht zahlt, darf seine Rabattaktion höchstens Black Week oder ähnlich nennen – einen Black Friday darf er aber nicht selbst veranstalten. Weil das für die gesamte Branche ein großer Einbruch war, ließen die Klagen nicht lange auf sich warten. Das Bundespatentgericht hat Anfang 2020 immerhin die Löschung der Marke Black Friday für Werbedienstleistungen sowie für Handelsdienstleistungen mit Elektro- und Elektronikwaren kassiert.

Markeneintragung allein reicht nicht

Nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts hat die Webseite blackfriday.de, ebenfalls betroffen von den Markenabmahnungen, eine weitere Klage eingereicht und die verbleibenden Waren und Dienstleistungen, für die die Marke noch Bestand hat, angegriffen. Knackpunkt, den die Kläger anführen: Für den Bestand einer Marke sei allein die Eintragung nicht ausreichend. Für eingetragene Marken gibt es auch eine Benutzungspflicht, die spätestens nach fünf Jahren entsteht. Danach sollte die Marke Black Friday tatsächlich und konkret in der Art erfolgen, wie die Marke eingetragen wurde, da andernfalls ein Löschungsantrag von Dritten möglich ist.

Bei der Marke Black Friday war eine solche markenmäßige Benutzung für sämtliche angegriffenen Waren und Dienstleistungen nicht erkennbar, bestätigte das Landgericht Berlin vor wenigen Tagen (Urteil vom 15. April 2021, Aktenzeichen: 52 O 320/19). Black Friday sei zwar zur Bewerbung von Rabattaktionen benutzt worden. Das sei aber nicht ausreichend gewesen. Alleine die Nennung eines Sonderangebotes als Black Friday o.ä. genügt nicht. Nötig wären beispielsweise Black Friday Geschäfte oder ein Black Friday Online Shop gewesen. Daher hat das Landgericht Berlin die Marke für verfallen erklärt. Das letzte Wort ist aber ganz sicher noch nicht gesprochen.

Update vom 11.05.2021:

Die Black Friday GmbH als exklusive Lizenznehmerin der Wortmarke Black Friday teilte uns mit, dass die Markeninhaberin in Berufung gegangen ist, weil das Urteil ihrer Ansicht nach nicht überzeugt. Die Markeninhaberin sei überzeugt, dass das Urteil in der nächsten Instanz wieder aufgehoben wird. Bis zur Rechtskraft des Urteils ist die Marke auch weiterhin in Kraft.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.