Bundesgerichtshof

Pfändung von Coronahilfen unzulässig

Veröffentlicht: 23.04.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 23.04.2021
Geldscheine in einer Maske

Die ausdauernde Coronakrise macht kleinen wie großen Unternehmen zu schaffen. Finanzielle Einbußen durch ausbleibende Einnahmen machen sich überall bemerkbar und sollen durch staatliche Hilfsgelder ein Stück weit aufgefangen werden. Doch viele bereits vor der Corona-Pandemie verschuldete Unternehmen und Selbstständige drohte die Pfändung auch dieses Betrages. Mit Beschluss vom 10. März 2021 (Az.: VII ZB 24/20) entschied der Bundesgerichtshof nun, dass die Corona-Soforthilfe keine pfändbare Forderung darstellt und somit nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt, berichtet der Bundesverband der Verbraucherzentrale.

BGH bestätigt die vorangegangene Entscheidung

In dem zugrundeliegenden Fall betrieb ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Forderung gegen die Schuldnerin in Höhe von rund 12.000 Euro. Nach bereits erfolgter Pfändung der Forderung im Mai 2016 erhielt die Schuldnerin aus dem Programm zur Gewährung von Soforthilfen aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige" und dem ergänzenden Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020" eine Zuwendung in Höhe von 9.000 Euro bewilligt. Dieser Betrag, welcher ihrem Pfändungsschutzkonto im April 2020 gutgeschrieben worden ist, wollte der Gläubiger pfänden, wogegen sich die Schuldnerin wehrte.

Die Bewilligung erfolgte mit folgender Maßgabe:

 „… 2. Zweckbindung: Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für einen Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung. Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 1. März 2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe. 

3. Aufrechnungsverbot: Für die bewilligte Soforthilfe gilt ein direktes Verrechnungs- beziehungsweise Aufrechnungsverbot mit bereits bestehende[n] Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei Überweisung der Soforthilfe darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. …"

Wurde dem Gläubiger in der ersten Instanz noch Recht gegeben, entschied das Beschwerdegericht in zweiter Instanz, dass die Coronahilfe eine nicht pfändbare Forderung darstellt. Dieser Entscheidung folgte nun auch der BGH und führt aus: „Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag [...] zu erhöhen.” Die Soforthilfen seien ausschließlich zur Finanzierung von Verbindlichkeiten gedacht, die seit Beginn der Coronakrise entstanden sind und der Empfänger könne frei entscheiden, welche Ausgaben er damit tätige.

Hilfe zur Existenzsicherung

Sinn und Zweck der Coronahilfen ist es, die wirtschaftliche Existenz zu sichern und Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Damit unvereinbar wäre eine Pfändung der zweckgebundenen Hilfeleistungen bei vorliegenden Altschulden. Das Unternehmen soll die Möglichkeit haben, Verbindlichkeiten zu bedienen, die im Zusammenhang mit den Einschränkungen der Coronakrise entstanden sind. 

Ausdrücklich geht auch aus der Maßgabe zur Bewilligung hervor, dass die Soforthilfe der Überbrückung von finanziellen Engpässen dient, die seit dem 1. März 2020 entstanden sind und im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie stehen. Eine Aufrechnung mit Altforderungen ist demnach verboten und unzulässig. 

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