Lizenz zum Abmahnen

Händler und Logistiker können sich nicht gegenseitig abmahnen

Veröffentlicht: 04.05.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.05.2021
Konkurrent eliminieren

Mit einer Abmahnung wird dem Gegner der Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorgeworfen. Das wiederum dient unter anderem dem Schutz der Mitbewerber sowie der Verbraucher vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. In Deutschland gibt es jedoch keine staatliche Aufsicht über Wettbewerbsverstöße. Der Anspruch, einen Verstoß abzumahnen, steht vielmehr allen Mitbewerbern, Gewerbeverbänden, qualifizierten Einrichtungen sowie den Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern zu. Bei Abmahnungen durch Konkurrenten muss jedoch auch in gewisser Form ein Wettbewerbsverhältnis bestehen.

Kein „uferloses“ Abmahnen durch Jedermann

Mitbewerber sind per Gesetz alle diejenigen, die mit dem abgemahnten Händler in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen und für den potentiellen Abnehmer im weitesten Sinne vergleichbare Waren oder Dienstleistungen an einen gleichen Kundenkreis anbieten. Ein Wettbewerbsverhältnis besteht grundsätzlich, wenn sich zwei Anbieter mit ihren Waren oder Dienstleistungen an den gleichen Kundenkreis wenden und die Waren oder Dienstleistungen aus Sicht des Kunden austauschbar sind oder von den Unternehmen als austauschbar dargestellt werden.

Mit der Änderung des Wettbewerbsrechts durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wurde dieser Begriff noch einmal konkretisiert: Mitbewerber sind nur noch zur Abmahnung berechtigt, wenn sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen, die denen des Gegners vergleichbar sind.

Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Online-Shop und Logistikunternehmen

Der Anspruch, wegen eines Jugendschutzverstoßes abzumahnen, besteht aber dann nicht, wenn der Abgemahnte statt einem Online-Shop (in dem Fall für Tabakwaren und andere Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten) ein Logistikunternehmen betreibt. Der Abgemahnte Logistiker war lediglich mit der Lagerhaltung, Endverpackung und Versandorganisation für einen ausländischen Online-Händler beauftragt, wurde aber für die Verstöße gegen die Jugendschutzvorschriften abgemahnt (OLG Brandenburg, Urteil vom 02.03.2021, Aktenzeichen: 6 U 83/19).

Dabei kommt im Urteil insbesondere noch einmal zur Sprache, dass dem Logistikunternehmen nicht die Verstöße des Auftraggebers (einem ausländischen Online-Händler) angelastet werden können, was insbesondere auch im Fullfillmentbereich relevant ist.

Hinweis vom 06.05.2021: Ab dem 16. Juli 2021 tritt die neue EU-Marktüberwachungsverordnung (MÜ-VO) in Kraft, welche beispielsweise Fulfilment-Dienstleister stärker in die Pflicht nehmen wird und ihnen auch eine höhere Verantwortung auferlegt. Wir werden unser Leser demnächst über die neuen Pflichten für Wirtschaftsakteuere informieren.

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