Gerichtsentscheidung

Sturz auf einer Treppe im Homeoffice ist kein Arbeitsunfall

Veröffentlicht: 10.05.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 10.05.2021
Person fällt über Kabel

Wer die Möglichkeit hat, von zu Hause aus zu arbeiten, der nutzt diese – insbesondere während der andauernden Corona-Pandemie. Durch die steigende Zahl an Arbeitenden im Homeoffice summieren sich allerdings auch die von den Gerichten zu klärenden rechtlichen Fragestellungen. Denn auch wenn die Wege zum heimischen Arbeitsplatz durchaus kurz sind, bedeutet das nicht, dass keine Unfälle geschehen können. 

Oftmals geht es daher um die Frage, wann ein Unfall im Homeoffice ein Arbeitsunfall ist und wann die gesetzliche Unfallversicherung greift. Wie das Manager Magazin berichtet, hat sich die Rechtsprechung aktuell erneut mit einem solchen Problem auseinanderzusetzen. Genauer gesagt, ob ein Sturz auf dem Weg zum Schreibtisch im Homeoffice ein sogenannter Wegeunfall ist. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen sagt: Nein.

Arbeitsunfall ist nicht gleich Arbeitsunfall 

Grundsätzlich gilt: Unfälle auf dem Arbeitsweg sind besonders gut versichert. Auch im Homeoffice steht der Arbeitnehmer nicht völlig ohne Schutz da. Allerdings gibts es hier eigene Regeln und auch einige Unterschiede in der Bewertung eines Arbeitsunfalls. Stürzt ein Arbeitnehmer beispielsweise auf dem Weg zur Toilette oder zur Kaffeeküche, ist dieser Unfall, wenn er sich im Büro ereignet, versichert. Passiert dem Arbeitnehmer ein solches Missgeschick jedoch in den heimischen vier Wänden, so wird es nicht als Arbeitsunfall angesehen. 

Im vorliegenden Fall war ein im Außendienst tätiger Mann, der Verwaltungsaufgaben von zu Hause erledigte, auf dem Weg von den Wohnräumen ins Homeoffice gestürzt. Er hatte sich in seinem Haus oberhalb der Wohnräume ein über eine Wendeltreppe erreichbares Büro eingerichtet und war diese Treppe hinuntergefallen. Dabei erlitt er einen Brustwirbeltrümmerbruch. 

Die Treppe zum Arbeitsplatz ist kein Betriebsweg

Der Außendienstler beantragte bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall. Da diese die Anerkennung ablehnte, zog er vor das Sozialgericht Aachen und bekam recht. Das Landessozialgericht (LSG) hingegen lehnte die Klage des Mannes ab mit der Begründung, der Weg auf der Treppe sei weder ein „Betriebsweg” noch ein Weg zur Arbeit, wie sie von der Berufsgenossenschaft versichert sind. Der Sturz des Klägers geschah „im häuslichen Wirkungskreis”. Weiter argumentiert das Gericht, die ständige Rechtsprechung lehne einen sogenannten Wegeunfall „innerhalb des Hauses beziehungsweise innerhalb der Wohnung” generell ab. Erst „mit dem Durchschreiten der Haustür” beginne der Weg zur Arbeit. 

Ebenso schied hier eine Unfallentschädigung als „versicherter Betriebsweg” aus. Ein solcher Betriebsweg liege nur zwischen zwei versicherten Tätigkeiten vor. Vorliegend war dies aber nicht der Fall, da der Außendienstler seine versicherungspflichtige Tätigkeit am Unfalltag erstmalig aufnahm.

Beim Bundessozialgericht (BSG) ist der Streit inzwischen anhängig, der Kläger hat Revision gegen das Urteil des LSG eingelegt. Wie das BSG die Sache entscheidet ist durchaus offen. So wertete es im Jahr 2018 sogar einen nächtlichen Sturz auf der Kellertreppe als Arbeitsunfall (Az.: B 2 U 8/17 R).

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