Wer ist hier der Boss?

Dürfen Unternehmen den Begriff CEO im Impressum nutzen?

Veröffentlicht: 11.05.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.05.2021
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Gleich zwei Vorschriften pochen darauf, dass der Händler sich im Internet virtuell durch ein Impressum und seine Unternehmensdaten ausweisen kann: das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch sowie das Telemediengesetz. Diese Impressumspflicht sieht vor, dass sich Webseitenbetreiber in einem Impressum genau ausweisen müssen. Folgende Angaben sind, je nach Rechtsform und Berufszweig des Anbieters, im Impressum Pflicht: Name, Firma und gegebenenfalls Rechtsformzusatz sowie die Anschrift des Anbieters. 

Inhaber, Geschäftsführer oder Vorstandsvorsitzender: Was ist der Unterschied?

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften (z. B. GmbH, KG) ist außerdem die Angabe des/der Vertretungsberechtigten Pflicht. Das kann entweder der Geschäftsführer (bei einer GmbH) sein oder der Aufsichtsrat und der Vorstand (bei einer Aktiengesellschaft). Außerdem gibt es noch den Inhaber (bei einem eingetragenen Kaufmann). 

Bei der Bezeichnung Geschäftsführer ist der Fall klar: Es ist gesetzlich geregelt, welche Unternehmensformen einen Geschäftsführer haben. Dafür muss es sich bei dem Unternehmen um eine GmbH, OHG oder KG handeln. Einen CEO (Chief Executive Officer) kennt das deutsche Handels- und Gesellschaftsrecht aber gar nicht.

Begriff CEO ist den Deutschen bekannt

Vor dem OLG Frankfurt am Main stritt man sich darüber, ob der durchschnittliche Kunde, an den sich die Impressumspflicht letztendlich richtet, etwas mit dem Begriff CEO anfangen kann. Angegriffen wurde das Impressum einer US-amerikanischen LLC (Limited Liability Company / deutsch: Unternehmen mit beschränkter Haftung), welche eben nun mal keinen Geschäftsführer hat, sondern einen CEO. Kein Problem sah das Gericht letztendlich in der Angabe, denn die Funktion eines CEO sei den Deutschen im Zusammenhang mit dem Vertretungsberechtigten eines Unternehmens mittlerweile bekannt (OLG Frankfurt, Urteil vom 18.02.2021, Az. 6 U 150/19). 

Wer hierzulande eine AG oder GmbH betreibt, sollte aber zumindest weiterhin klarstellend den jeweiligen deutschen Begriffen verwenden, um keine Angriffsfläche für eine Abmahnung zu bieten.

Briefkastenadresse genügt für US-Unternehmen

Zu den weiteren Angaben in einem Impressum gehört auch die Anschrift, unter der der Kunde den Unternehmer erreichen kann. Ein US-Firma hat jedoch nicht notwendigerweise hier in Deutschland eine eigene Niederlassung. So soll es dem Gesetz auch nicht zu entnehmen sein, findet das Gericht. Dass es sich um eine physische Niederlassung handeln muss, also eine „auf gewisse Dauer angelegte Geschäftsstelle, die mit ausreichenden Räumlichkeiten sowie einer solchen persönlich-sachlichen Ausstattung“ versehen ist, sei nicht zwingend nötig. Die Anschrift im Impressum solle nur eine Kontaktaufnahme mit dem Betreiber der Webseite ermöglichen. Eine Briefkastenanschrift soll für das US-Unternehmen daher genügen.

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