Urteil zu Corona-Lockdown

Keine Entschädigung für Gastronom aus Betriebsschließungsversicherung

Veröffentlicht: 14.05.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 14.05.2021
Gastronomiestühle mit Absperrband

Aufgrund der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Beschränkungen fürchten zahlreiche Unternehmen und Selbstständige um ihre Existenz. Besonders hart getroffen hat die Krise die Gastronomen, die trotz teilweise ausgearbeiteten Hygienekonzepten, keine Gäste in ihren Lokalen bewirten dürfen. Zwar können diese ihren Kunden Speisen und Getränke zum Abholen anbieten, doch auch dieses Konzept kann nur schwerlich sämtliche anfallenden Kosten decken. 

Nun hat ein Gastronom Klage erhoben. Sein Ziel war es, Ersatz des Ertragsausfallschadens aus einer sogenannten Betriebsschließungsversicherung zu erhalten. Wie der Spiegel berichtet, hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein über die Sache geurteilt, mit dem Ergebnis, dass es keine Entschädigung wegen Schließung aufgrund des Corona-Lockdowns gibt.

Kein Versicherungsanspruch wegen coronabedingter Betriebsschließung

Während der Corona-Pandemie musste auch dieser Gastwirt sein Geschäft aufgrund der erlassenen Verordnungen schließen und klagte gegen seine Versicherung, ihm die entgangenen Einnahmen zu ersetzen. Dabei ging es um einen Schaden wegen der Schließung im März 2020 von bis zu einer Dauer von 30 Tagen. Die Versicherung lehnte jedoch seinen Anspruch auf Erstattung des Schadens ab und auch seine Klage vor dem Landgericht Lübeck wurde abgewiesen.

Die anschließend eingelegte Berufung wies das OLG Schleswig-Holstein nun zurück und hat mit Urteil vom 10.05.2021 (Az.: 16 U 25/21) entschieden, dass dem betroffenen Unternehmer keine Entschädigung wegen Schließung aufgrund des Corona-Lockdowns aus einer Betriebsschließungsversicherung zusteht, da eine pandemische Ausnahmesituation keinen Versicherungsfall darstellt. Damit entschied ein Gericht erstmals einen Fall aus dem Versicherungsrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus mit der Feststellung, dass Gaststättenbetreiber keinen Ersatz des Ertragsausfallschadens aus der sogenannten Betriebsschließungsversicherung verlangen können.

Coronavirus nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen genannt

Das Gericht hat zu seiner Entscheidung die Versicherungsbedingungen dahingehend ausgelegt, dass die Corona-Pandemie und die deswegen erlassenen Verordnungen eben keinen Versicherungsfall darstellen. Versichert seien demnach nur Gefahren, die aus dem einzelnen Betrieb selbst herrühren und aufgrund derer die zuständige Behörde eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung einer Infektionsgefahr erlässt, die aus dem konkreten Betrieb stammt, heißt es in einer Pressemitteilung des OLG.

Weiterhin führt das Gericht aus, dass Betriebsschließungen aufgrund genereller gesellschafts- und gesundheitspolitischer Maßnahmen in einer pandemischen Ausnahmesituation nicht versichert sind. Außerdem komme eine Entschädigungsleistung auch deshalb nicht in Betracht, weil das Coronavirus in den Versicherungsbedingungen nicht bei den namentlich genannten versicherten Krankheiten und Krankheitserregern aufgeführt ist. Diese Aufzählung sei abschließend und das Coronavirus daher nicht in den Versicherungsschutz einbezogen. Das OLG hat die Revision zugelassen.

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