Urteil zu Schutzmasken

Vergleichende Werbung einer KN95-Maske mit einer FFP2-Maske ist irreführend 

Veröffentlicht: 14.05.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 14.05.2021
KN95-Maske und andere Masken

Der Verkauf von medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen boomt. Insbesondere die Verkaufszahlen von FFP2-Masken steigen in die Höhe, gilt in manchen Bereichen des öffentlichen Lebens, etwa teilweise im Öffentlichen Personennahverkehr, eine Pflicht zum Tragen dieser besonderen Schutzmasken. Auch die Masken wollen auf den verschiedenen Verkaufsportalen beworben werden, doch dabei ist Vorsicht vor unlauterer Werbung geboten, so berichtet es Rechtsanwalt Marcus Beckmann auf seinem Blog.

KN95-Masken entsprechen nicht den Anforderungen der DIN-Norm

Wie das Landgericht (LG) Bonn nun mit Urteil vom 09.12.2020 (Az.: 1 O 275/20) entschieden hat, liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor, wenn eine KN95-Schutzmaske mit „ähnlich einer FFP2-Maske“ beworben wird. Geklagt hatte eine Anbieterin einer Internetvermittlungsplattform für persönliche Schutzausrüstung. Eine solche Plattform betrieb auch die Beklagte, die auf ihrer Website damit warb, KN95-Schutzmasken, die „ähnlich einer FFP2-Maske“ seien, zu verkaufen. Die zuvor ausgesprochene Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung lehnte die Beklagte ab. Nach Ansicht des Gerichts liegt in der Werbung mit dieser Formulierung jedoch eine unlautere Irreführung und damit ein Verstoß gegen § 5 UWG vor.

Die Klägerin konnte glaubhaft machen, dass die KN95-Atemschutzmasken nicht den Anforderungen der DIN EN 149:2009-08 entsprechen. Wie sich auch aus den vorgelegten Warnhinweisen der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik ergibt, seien die Masken entgegen der dortigen Vorgaben nicht in der Lage, ölhaltige Aerosole zu filtern und es fehle ihnen an der notwendigen Dichtsitze. Nach der Auffassung der zuständigen Kammer des LG Bonn sei von einer Ähnlichkeit zu einer FFP2-Maske nicht auszugehen. Etwas Gegenteiliges sei von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden.

Der Unterschied liegt in der Kennzeichnung

Immer wieder kommt es inzwischen vor, dass Händler von Schutzmasken abgemahnt werden. Insbesondere Werbeaussagen zu den Masken führen schnell zur Rüge eines Mitbewerbers. Im Unterschied zu den FFP2-Masken dürfen die aus China kommenden KN95-Masken nicht mit einem CE-Kennzeichen versehen sein. Dennoch müssen sie ein vereinfachtes Bewertungsverfahren in Deutschland durchlaufen, das sogenannte „CPA-Verfahren“, erläutert die Deutsche Apotheker Zeitung. Ob die Qualität einer KN95-Maske der einer FFP2-Maske entspricht, lasse sich nur mit der entsprechenden Bestätigung der zuständigen deutschen Marktüberwachungsbehörde nachprüfen. Ohne eine solche Bestätigung dürfen KN95-Masken nicht als persönliche Schutzausrüstung abgegeben werden.

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