Wegen Wettbewerbswidrigkeit

Bestpreisklausel von Booking.com durch BGH gekippt

Veröffentlicht: 19.05.2021 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 19.05.2021
Die Homepage von Booking.com unter der Lupe

Wer auf Booking.com eine Unterkunft sucht, soll dort den besten Preis erhalten. Dafür sorgt seit 2015 die enge Bestpreisklausel, die es Hotels untersagt, die Zimmer auf der eigenen Homepage günstiger anzubieten. Wer sich nicht daran hält, muss mit einer Löschung auf dem Portal rechnen. Diese Regel wurde nun vom Bundesgerichtshof gekippt. Im Vorfeld hatte das OLG Düsseldorf die Klausel noch als rechtmäßiges Mittel gegen ein illoyales Umlenken eingeschätzt. 

Langer Streit um Bestpreisklausel

Dass seit 2015 von einer engen Bestpreisklausel die Rede ist, liegt daran, dass es vorher bereits eine andere Bestpreisklausel gab, die allerdings auf Betreiben des Bundeskartellamtes vom OLG Düsseldorf gekippt wurde. Nach der alten Klausel, der sogenannten weiten Bestpreisklausel, mussten sich Hotelbetreiber dazu verpflichten, auf Booking.com generell den besten Preis anzubieten.

Durch das Urteil wurde die Klausel 2015 in die enge Bestpreisklausel abgewandelt, die vorsieht, dass die Unterkünfte lediglich auf ihrer eigenen Homepage keinen günstigeren Preis anbieten dürfen. Allerdings wurde auch diese Klausel durch das Bundeskartellamt beanstandet, mit dem Ergebnis, dass sich die Parteien 2019 erneut vor dem OLG Düsseldorf trafen. Diesmal stellte das Gericht fest, dass die enge Bestpreisklausel rechtmäßig ist, da sie ein legitimes Mittel sei, illoyales Umlenken zu verhindern. Der Bundesgerichtshof bewertete den Fall jedoch anders.

Beschränkung des Wettbewerbs

Der BGH (AZ: KVR 54/20) stufte die enge Bestpreisklausel als unzulässige Beschränkung des Wettbewerbs ein. Anbietern werde so die Möglichkeit genommen, die eingesparte Vermittlungsprovision durch günstigere Vertragsbedingungen auf der eigenen Seite unmittelbar an die Kunden weiterzugeben. 

Zwar bestehe die Gefahr, dass Kunden sich auf Booking.com zunächst einen Überblick verschaffen, um dann günstiger auf den hoteleigenen Homepages ein Zimmer zu buchen (Trittbrettfahrer); dieses Problem gefährde allerdings das Plattformangebot nicht gravierend. Durch die Funktionen Suchen, Vergleichen und Buchen biete Booking.com zwar ein „komfortables, in dieser Form sonst nicht verfügbares, attraktives Dienstleistungspaket“, die Bestpreisklausel sei für dieses Paket aber keine zwingende Voraussetzung.

Zusammengefasst geht der Bundesgerichtshof also davon aus, dass Booking.com auch dann sein Angebot problemlos aufrecht erhalten kann, wenn die Hotelbetreiber an anderer Stelle günstigere Preise anbieten. 

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