Arglistige Täuschung & Rechtsmissbrauch

Aus diesen Gründen kann eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Ido gekündigt werden

Veröffentlicht: 20.05.2021 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 20.05.2021
Vertrag wird zerrissen

In letzter Zeit mehren sich die Urteile, die dem Ido-Verband den rechtsmissbräuchlichen Einsatz von Abmahnungen attestieren. Die Urteile selbst beziehen sich natürlich auf konkrete Fälle, in denen sich Online-Händler die Abmahnungen nicht gefallen lassen wollen. Was aber können Händler tun, die bereits in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben haben? Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Potsdam (Urteil vom 18.05.2021 Az.: 52 O 62/20) hält eine mögliche Lösung bereit.

Kündigung und Anfechtung der Unterlassungserklärung

Wie die Internetrecht Rostock berichtet, hatte der Händler im Jahr 2019 aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Ido-Verband abgegeben. Bei einer Unterlassungserklärung handelt es sich um einen Vertrag, bei dem sich der Abgemahnte bei Androhung einer Vertragsstrafe dazu verpflichtet, ein bestimmtes Handeln künftig zu unterlassen.

Diese Unterlassungserklärung hatte der Händler nun wegen arglistiger Täuschung angefochten und wegen Rechtsmissbrauch aufgekündigt. Das Gericht sah sowohl die Täuschung als auch den Rechtsmissbrauch als gegeben an. 

Arglistige Täuschung über die Aktivlegitimation

Konkret warf der Händler dem Ido-Verband eine arglistige Täuschung über das Bestehen der Aktivlegitimation, auch Abmahnbefugnis genannt, vor. In der Abmahnung hatte der Ido seine Legitimation nämlich wie üblich durch eine seitenlange Auflistung von Gerichtsurteilen, die die Aktivlegitimation bestätigt haben sollen, belegt. Damit sei bei dem Händler der Eindruck entstanden, die Abmahnlegitimation sei unproblematisch gegeben.

Im jetzigen Gerichtsverfahren hat der Ido aber nicht näher vorgetragen, inwiefern ihm zum Zeitpunkt der Abmahnung eine erhebliche Anzahl von Mitbewerbern angehörten. Die erhebliche Anzahl von Mitgliedern, die in einem Wettbewerbsverhältnis zum abgemahnten Händler stehen, ist aber gerade Grundvoraussetzung für die behauptete Aktivlegitimation. 

Entsprechend ist das LG Potsdam nun davon ausgegangen, dass der Ido zum Zeitpunkt der Abmahnung keine Aktivlegitimation besaß und über diesen Umstand durch das seitenweise Auflisten von Urteilen arglisitg hinwegtäuschen wollte.

Mitgliederstruktur spricht für Rechtsmissbrauch

Außerdem erkannte das Gericht die Kündigung wegen Rechtsmissbrauch an. Als Indiz für den Rechtsmissbrauch bezog sich auch dieses Gericht auf die Mitgliederstruktur. Die Mitglieder des Idos sind in der überwältigender Mehrheit passive Mitglieder, ohne Stimmrecht. Daher zweifelt das Gericht, wie bereits das OLG Celle (Urteil vom 20.3.2020, Aktenzeichen: 13 U 73 / 19) und das LG Hannovers (Az. 26 O 64/20), an, inwiefern der Ido überhaupt die Interessen seiner Mitglieder vertritt.

Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig. 

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