Urteil gegen Obi

BGH stärkt Verbraucherrechte bei Testsiegel-Werbung

Veröffentlicht: 27.05.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 14.03.2023
Obi-Baumarkt

Um Produkte besser bewerben zu können, rühmen sich Händler oftmals mit den erhaltenen positiven Testsiegeln. Allerdings besteht bei der Bewerbung eines Produkts mit einem Qualitätsurteil ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, wie sich die Bewertung des Erzeugnisses in Bezug auf die anderen getesteten Produkte darstellt. Die Informationen über den Test müssen daher deutlich erkennbar und überprüfbar sein. So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) und bestätigte damit die zuvor ergangenen Urteile, berichtet LTO. Wird mit einem Zeitschriften-Test geworben, benötigt es auch die Kennzeichnung der jeweiligen Ausgabe und des Erscheinungsjahres.

Fundstellenangabe schon bei Abdruck auf Produktverpackung

Geklagt hatte der Verband Sozialer Wettbewerb gegen die Baumarktkette Obi wegen eines Werbeprospekts. In diesem Prospekt war auf einer Seite neben anderen Produkten ein Farbeimer abgedruckt, auf dem das „Testsieger”-Siegel der Stiftung Warentest zu sehen war. Der BGH entschied zugunsten des Verbands und bestätigte damit die vorinstanzlichen Urteile des Landgerichts Köln und des Kölner Oberlandesgerichts.

Nach Ansicht des I. Zivilsenats in Karlsruhe ist diese Werbung irreführend und stellt einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Demnach muss für den Verbraucher deutlich erkennbar angegeben sein, wo die Testergebnisse nachgelesen werden können, wenn ein Unternehmer ein Produkt mit einem Testsiegel bewirbt. Der BGH führt in seinem Urteil vom 15. April 2021 (Az.: I ZR 134/20) aus, dass diese Pflicht auch dann gelte, wenn ein Siegel nur klein auf dem Produktfoto zu sehen ist und auch nicht anderweitig darauf eingegangen wird. 

Testergebnisse müssen vergleichbar sein

Nach § 5a Absatz 2 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthält, die dieser für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Laut der am 25. Mai veröffentlichten Entscheidung der Karlsruher Richter hänge das Interesse der Verbraucher, eine Werbung mit einem Testergebnis für eine informierte geschäftliche Entscheidung prüfen und in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können, nicht von der Intensität der Bewerbung des Testergebnisses, sondern nur davon ab, ob das Testergebnis in der Werbung erkennbar ist. 

Für eine zulässige Werbung mit einem Testsiegel ist es erforderlich, dass die Fundstelle erkennbar angegeben wird, um die Rahmenbedingungen und den Inhalt des Tests nachprüfen zu können. Die jeweilige Ausgabe und auch das Erscheinungsjahr müssen zu erkennen sein, was jedoch in der vorliegenden Bewerbung des Farbeimers nicht der Fall war. Obi sei es vielmehr zuzumuten, die fehlenden Angaben zumindest in einer Fußnote zu ergänzen.

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