Individualisierte Waren

Kein Widerrufsrecht bei Anfertigung eines Wintergartens

Veröffentlicht: 03.06.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022
Geöffnete Tür eines Wintergartens

Maßanzüge, Rollos oder Visitenkarten. Fertigen Händler eigens für ihre Kunden Waren auf deren Wunsch und anhand individueller Bedürfnisse oder Maße an, birgt dies natürlich ein hohes Risiko, im Widerrufsfall auf der bestellten und nun nun quasi wertlosen Ware sitzen zu bleiben. Deswegen kommt es, besonders bei hochpreisigen Artikeln, immer mal wieder zu Streitigkeiten. Zuletzt und wegweisend war es der Streit vor dem EuGH um eine bestellte Einbauküche, bei deren Anfertigung spezielle und auf die Kundin zugeschnittene Veränderungen berücksichtigt werden sollten. 

Verbraucherschutz versus Wirtschaftlichkeit

Aber auch ein Wintergarten kann, wenn der Kunde ihn plötzlich nicht mehr haben will, beim Händler einen großen Verlust verursachen. Das hat der Gesetzgeber gesehen und ausnahmsweise einen Ausschlussgrund vom Widerrufsrecht für Waren geschaffen, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Und genau an dieser Formulierung scheiden sich die Geister. Ab wann ist ein Produkt so individualisiert, dass eine solche Kundenspezifikation vorliegt, die das Widerrufsrecht ausschließt?

In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass für individualisierte Produkte, die leicht zurück gebaut werden, ein Widerrufsrecht nach wie vor besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Händler einen PC nach Kundenwünschen zusammen baut und die einzelnen Komponenten ohne Probleme wieder voneinander trennen kann. Möglicherweise trifft das auch auf Wintergartenbausatz zur Selbstmontage zu?

Ausschluss vom Widerrufsrecht möglich, aber schwer durchsetzbar

Nein, findet das Oberlandesgericht Schleswig in diesem konkreten Fall (Urteil vom 25.03.2021, Aktenzeichen: 6 U 48/20). Die Rückabwicklung des Vertrages sei für den Unternehmer in dem Falle unzumutbar, denn hierdurch entstünden für ihn erhebliche wirtschaftliche Nachteile. 

Für das Vorliegen der Ausnahme seien zwei Voraussetzungen erforderlich:

  • Zum einen darf der Unternehmer die vom Kunden veranlasste Anfertigung der Ware nicht ohne weiteres rückgängig machen können. Hierzu ist erforderlich, dass es einen unvertretbaren wirtschaftlichen Aufwand erfordert, die Bestandteile wieder in den früheren Zustand zu versetzen (wobei fünf Prozent des Warenwertes noch nicht als unvertretbaren Aufwand angesehen werden).
  • Zum anderen müssen die Angaben des Verbrauchers die Ware so sehr individualisiert haben, dass der Unternehmer sie wegen ihrer besonderen Gestalt nicht mehr oder nur noch mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten weiterveräußern kann. Unerheblich ist, ob der Unternehmer die Spezifikation selbst vorgenommen hat oder die Ware auf Kundenwunsch hin hat anfertigen lassen.

Im Falle des Wintergartens waren die speziellen Wünsche wie die zu bebauende Fläche, statische Erwägungen und individuelle bauliche Gründe in die Planung eingeflossen und der Wintergarten war daher quasi nicht wie ein nach dem Baukastensystem zusammengestelltes Produkt mehr oder weniger von der Stange gefertigt worden und schließlich auch nicht ohne großen Aufwand einfach für den nächsten Kunden umbaubar. Kein Widerrufsrecht, befand das Gericht schließlich. Tatsächlich gehen die Fälle aber nicht immer so unternehmerfreundlich aus.

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