Abgesagte Veranstaltungen

Eventim muss Vorverkaufsgebühren erstatten

Veröffentlicht: 11.06.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 22.06.2021
Eventim Schriftzug auf Schild

Als zu Beginn der Corona-Pandemie im März letzten Jahres zahlreiche Konzerte und andere Großveranstaltungen abgesagt werden mussten, legte das so genannte „Gutscheingesetz“ der Bundesregierung zunächst fest, dass der Ticketpreis auch in Form eines Gutscheins zurückerstattet werden kann. Einige Veranstalter entschieden sich jedoch trotzdem dazu, den Kunden den Ticketpreis zu erstatten, wenn die Veranstaltung ersatzlos abgesagt wurde. Wer seine Tickets bei Eventim gekauft hat, bekam in vielen Fällen allerdings nicht den gesamten Ticketpreis zurück. 

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Eventim legt eine Klausel fest, dass die Vorverkaufsgebühren bei einer Absage nicht zurückerstattet werden. Das Landgericht München entschied, dass die Klausel in den Fällen, in denen Eventim als Zwischenhändler agiert, die Verbraucher unangemessen benachteiligt. Außerdem ist die Klausel für den Käufer nicht transparent, da in vielen Fällen nicht ersichtlich ist, wie hoch die Vorverkaufsgebühr ist. Eventim muss sich jetzt darauf gefasst machen, von den Betroffenen zur Zahlung der noch ausstehenden Beträge aufgefordert zu werden. 

Eventim als Zwischenhändler

Die Vorverkaufsgebühr wurde von Eventim nicht an die Käufer weitergegeben, weil Eventim nicht selbst als Veranstalter agierte, sondern lediglich mit der Rückerstattung beauftragt wurde. Es handelte sich um ein sogenanntes Kommissionsgeschäft. Eventim gab an, seine Leistung, die Vermittlung der Tickets, erbracht zu haben. Für die Durchführung der Veranstaltung sei der Veranstalter selbst verantwortlich, so LTO. Eventim war der Auffassung, dass die Vorverkaufsgebühr ihnen somit weiterhin zustünde.

Die Verbraucherzentrale NRW hat Eventim für dieses Verhalten bereits abgemahnt. Eventim sah sich allerdings im Recht und weigerte sich, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, so dass der Fall vor dem Landgericht München landete

Lediglich Teilerfolg für die Verbraucherzentrale

Die Verbraucherzentrale bekam allerdings nicht in jedem Punkt Recht. Im Falle von verschobenen Veranstaltungen entschied das Landgericht München entgegen der Auffassung der Verbraucherzentrale, die auch in diesem Fall ein allgemeines Rückgaberecht für die Käufer erreichen wollte. Bei Konzerten die nicht ausfallen, sondern lediglich verschoben werden, können Tickets nicht in jedem Fall zurückgegeben werden und behalten ihre Gültigkeit, entschied das Landgericht München (Urteil vom 9. Juni 2021 Az.: 37 O 5667/20). Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, hat die Verbraucherzentrale noch die Möglichkeit, in Berufung zu gehen.

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