Urteil

Fotos müssen nach Abmahnung vollständig aus dem Internet verschwinden

Veröffentlicht: 08.07.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.07.2021
Löschsymbol auf Laptop

Die Erstellung professioneller und ansprechender Produktfotos kostet Zeit und Geld. Umso ärgerlicher ist es, wenn andere Nutzer die Bilder kopieren, um sie für ihren eigenen Shop zu verwenden. Werden absichtlich unerlaubt fremde Bilder verwendet, so handelt es sich ganz klar um einen Urheberrechtsverstoß, den sogenannten Bilderklau. Ist man Urheber des Fotos, gibt es verschiedene Möglichkeiten, gegen so einen Verstoß vorzugehen. Das gängigste und auch wirkungsvollste Mittel ist nach wie vor die Abmahnung.

Wer schon einmal eine Abmahnung erhalten hat, kennt den genauen Ablauf. Dem Abmahnschreiben liegt in aller Regel eine Unterlassungserklärung bei, die der Abgemahnte (nach einer rechtlichen Überprüfung) unterzeichnen soll, beziehungsweise muss. In dieser heißt es, man verpflichtet sich zur Zahlung einer Strafe (die sogenannte Vertragsstrafe) für den Fall eines erneuten Verstoßes. Also darf ab diesem Zeitpunkt auch das Foto, das Gegenstand der Abmahnung war, nicht mehr verwendet werden.

Abgemahnter muss alle zugänglichen Fotos im Web löschen

Dieses „Verwenden” geht jedoch sehr weit. Mit dem Unterlassungsanspruch kann daher nicht nur verlangt werden, es zu unterlassen, die Fotos oder Grafiken erneut im Internet öffentlich zugänglich zu machen (z. B. in neu eingestellten Angeboten). Vielmehr geht damit auch einher, dass die bereits in das Internet eingestellten Bilder dort nicht mehr öffentlich zugänglich sind, beispielsweise in abgelaufenen Auktionen gelöscht werden oder über Direktaufruf des bekannten Links nicht mehr verfügbar sind (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2014, Aktenzeichen: I ZR 76/13). 

Diese Pflicht ist so zu verstehen, dass der abgemahnte Händler im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren zur Beseitigung der Fotografien verpflichtet ist. Er muss also beispielsweise bei Ebay für das Löschen der Fotos aus den abgelaufenen Auktionen sorgen oder den Google Cache löschen.

Dem schließt sich jetzt auch das OLG Karlsruhe an. Wenn das Bild durch Eingabe der URL oder durch Suche mit einer Suchmaschine im Internet weiterhin von jedem aufgerufen werden kann und der Urheber nicht benannt ist, liegt auch weiter ein Verstoß vor (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 14.4.2021, Aktenzeichen: 6 U 94/20).

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