Corona-Pandemie

Keine Nachgewährung von Urlaubstagen wegen Quarantäne-Anordnung

Veröffentlicht: 26.07.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 26.07.2021
Covid-19 Teströhrchen

Wer während seiner Urlaubszeit aufgrund einer Corona-Erkrankung in Quarantäne muss, kann nicht grundsätzlich seine Urlaubstage, die er in Quarantäne verbringen musste, zurück verlangen. So hat es jetzt das Arbeitsgericht in Bonn entschieden (Az.: 2 Ca 504/21).

Häusliche Quarantäne statt Tapetenwechsel

Der Erholungsurlaub sollte eigentlich eine Möglichkeit sein, Freizeitaktivitäten nachzugehen und gegebenenfalls sogar zu verreisen. Wer im Homeoffice gearbeitet hat, freut sich vermutlich umso mehr, endlich mal etwas anderes zu sehen als die eigenen vier Wände. 

Eine Arbeitnehmerin aus NRW musste im letzten Jahr ihren Erholungsurlaub jedoch zwangsweise zuhause verbringen. Sie hatte sich mit dem Coronavirus infiziert. Einen Teil des Urlaubs musste sie in behördlich angeordneter Quarantäne verbringen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von ihrem Arzt ließ sie sich allerdings nicht ausstellen. Das wurde ihr im Nachhinein zum Verhängnis. Sie wollte von ihrem Arbeitgeber die Urlaubstage, die sie in Quarantäne verbringen musste, zurück erstattet bekommen, dieser weigerte sich jedoch. Das Arbeitsgericht Bonn gab dem Arbeitgeber nun Recht. 

Infizierung bedeutet nicht automatisch Arbeitsunfähigkeit

Wer während seines Erholungsurlaubs krank wird, hat nach § 9 BUrlG ein Recht darauf, dass ihm diese Tage nicht auf den verbrauchten Jahresurlaub angerechnet werden. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein ärztliches Zeugnis zur Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Die Arbeitnehmerin musste sich zwar auf Grund einer behördlichen Anordnung in häusliche Quarantäne begeben, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lag allerdings nicht vor.  Das Arbeitsgericht Bonn entschied nun, dass § 9 BUrlG nicht analog anzuwenden ist. Eine behördlich angeordnete Quarantäne bedeutet nicht zwangsläufig eine Arbeitsunfähigkeit, auch dann nicht, wenn die Pflicht zur Quarantäne wegen einer tatsächlichen Infektion mit dem Coronavirus besteht. Das Arbeitsgericht Bonn war der Auffassung, dass eine Erkrankung mit dem Coronavirus nicht zwingend und unmittelbar zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Wer sicher gehen will, dass er seine Urlaubstage zurück bekommt, sollte also daran denken, sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt ausstellen zu lassen. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

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