Neues Wettbewerbsrecht

Abmahnmissbrauch wegen zu hoher Kosten

Veröffentlicht: 02.08.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 02.08.2021
Zerbrochenes Sparschwein

Post vom Rechtsanwalt ist nie ein angenehmes Erlebnis. Auch Online-Händlern, die eine Abmahnung erhalten, rutscht zunächst einmal das Herz in die Hosentasche. Nicht zuletzt wegen der unangenehmen Zahl, die sich am Ende des Schreibens befindet. Das hat sich, wie fast schon zu erwarten war, auch mit dem neuen Wettbewerbsrecht nicht geändert. Ein neues Urteil, welches sich mit den Kosten und einem möglichen Rechtsmissbrauch befasst, setzt zumindest einmal Grenzen.

Was darf eine Abmahnung kosten?

Die Höhe der Kosten richtet sich bei einer Abmahnung nach dem sog. Gegenstandswert. Soll eine offene Forderung eingefordert werden, ist die Berechnung einfach. Stehen eintausend Euro aus, ist der Gegenstandswert 1000 Euro. Bei einer alten Widerrufsbelehrung muss jedoch zunächst ein fiktiver Wert bestimmt werden, da der Schaden oder die Summe eines solchen Rechtsstreites als solches nicht greifbar ist. Bei einer fehlenden oder falschen Widerrufsbelehrung kann der Wert des Streits schnell eine Höhe von 10.000 €, nach Ansicht einiger Gerichte sogar bis 15.000 €, erreichen. Aus diesem Gegenstandswert berechnen sich nun die Kosten für den beauftragten Rechtsanwalt.

Es kommt darauf an...

Wie auch das neue UWG klarstellt, liegt jedoch ein Abmahnmissbrauch vor, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt. Hinter der Herstellung eines fairen Wettbewerbs tritt beispielsweise das Erzielen von Gebühren mit einer solchen Abmahnung deutlich in den Vordergrund. Nur woran macht man das konkret fest?

Knackpunkt ist jedoch nach wie vor, dass das letzte Wort die Gerichte haben und stets der Einzelfall zu betrachten ist und vorhergehende Gerichtsentscheidungen allenfalls Indizwirkung haben. Grund ist die Vorschrift, wonach eine missbräuchliche Geltendmachung „im Zweifel anzunehmen” ist. Der Abmahner kann die Richter immer noch vom Gegenteil überzeugen und belegen, dass eine unlautere Werbeaussage besonders schwerwiegende Folgen für die Konkurrenz hatte und der hohe Gegenstandswert gerechtfertigt war.

Zwar hält auch das Oberlandesgericht Celle den bei einer Abmahnung in Ansatz gebrachten Gegenstandswert von 82.500 € (11 Verstöße zu je 7.500 €) für zu hoch. Der Abmahner hat jedoch nachvollziehbar dargetan, dass es sich um unterschiedliche Werbeaussagen für ein Eiweißprodukt handelte und diese daher addiert werden können (OLG Celle, Beschluss vom 31.05.2021, Aktenzeichen: 13 U 23/21). Der Rechtsmissbrauch ging nicht durch.

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