BGH-Urteil

Facebook-AGB verstoßen gegen Treu und Glauben

Veröffentlicht: 06.08.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 06.08.2021
Facebook-App mit bösem Smilie

Die Frage, welche Äußerungen in sozialen Netzwerken gemacht werden dürfen und was gegen die Gemeinschaftsrichtlinien oder sogar gegen das Gesetz verstößt, führt immer wieder zu Diskussionen.

Nun hatte der BGH über einen Fall von Facebook zu entscheiden. Die Kläger hatten einen Beitrag verfasst, in dem sie sich abfällig über Geflüchtete und Menschen mit Migrationshintergrund äußerten. Facebook stufte diese Beiträge unter Berücksichtigung ihrer Gemeinschaftsrichtlinien, die in den AGB verankert sind, als “Hassrede” ein und sperrte die Benutzerkonten für dreißig beziehungsweise drei Tage. Die Vorinstanzen entschieden zugunsten Facebook und zulasten der Kläger und ließen die Beiträge gesperrt. 

Beiträge sperren grundsätzlich möglich

Die Nutzer wehrten sich zunächst dagegen, dass die Regelungen von Facebook Vertragsbestandteil der Nutzungsbedingungen geworden seien. Eine Regelung wie Facebook sie vorgenommen hat, würde gegen § 307 BGB verstoßen. Nach § 307 Abs. 1  BGB darf eine Bestimmung in den AGB den Vertragspartner nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Hierbei kollidierten die Grundrechte der Facebooknutzer auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 GG und die Grundrechte von Facebook auf freie Berufsausübung nach Art. 12 GG. Der BGH führte aus, dass Facebook grundsätzlich dazu berechtigt ist auch Kommentare zu sperren, die strafrechtlich keine Relevanz haben, aber gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen.

Vorgehen verstieß gegen Treu und Glauben

Um die Angemessenheit zu gewährleisten ist es jedoch notwendig, dass die betroffenen Nutzer nachträglich über die Löschung des Beitrags zu informieren und bezüglich der Sperrung des Nutzerkontos die Nutzer im Vorhinein zu informieren. Außerdem muss den Nutzern der Grund für die Sperrung und Löschung mitgeteilt werden und die Möglichkeit eingeräumt werden, sich über den Sachverhalt zu äußern. Auf Grundlage der Gegendarstellung muss außerdem eine Neuentscheidung des Sachverhalts möglich sein. Das alles erfolgte im vorliegenden Fall nicht, sodass  der BGH entscheid, dass die entsprechenden Kommentare wieder veröffentlicht werden müssen.

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