Beschluss des OLG

Wann ist die Bezeichnung als „Manufaktur“ und „Traditionsunternehmen“ irreführend?

Veröffentlicht: 26.08.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 26.08.2021
Werkzeuge Handarbeit

Wann darf sich ein Unternehmen als „Manufaktur“ bezeichnen und ab welchem Zeitpunkt gilt man als Traditionsunternehmen? Mit diesen Fragen hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main zu beschäftigen und klärte in einem Beschluss vom 29. Juni (Az.: 6 U 46/20) darüber auf, welche Voraussetzung ein Unternehmen erfüllen muss, um sich Manufaktur nennen zu dürfen und wann Alterswerbung auch für junge Unternehmen erlaubt sein kann.

Auf Unterlassung geklagt hatte ein Verkäufer von nostalgischen Blechschildern gegen einen Mitbewerber, welcher erst 2017 sein Unternehmen gründete. Dieser Mitbewerber warb bei seiner Herstellung von Blechschildern mit einer „100-jährigen Tradition“ und firmierte unter dem Namen „A Manufaktur GmbH“. Beides entsprach, nach Ansicht des klagenden Unternehmers, nicht der Realität und er forderte daher den Mitbewerber dazu auf, beide Bezeichnungen zu unterlassen. Das Gericht gab ihm teilweise recht. 

Ein 2017 gegründetes Traditionsunternehmen

Das OLG sah in der Alterswerbung keinen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach § 5 UWG. Der angesprochene Verkehrskreis werde nicht durch die Behauptung einer Unternehmenstradition von mehr als 100 Jahren in die Irre geführt, da die Werbung mit dem Gründungsjahr sachlich gerechtfertigt ist. 

Entscheidend sei, dass eine wirtschaftliche Fortdauer während des behaupteten Zeitraums vorliegt, da das Alter eines Unternehmens eine gewisse Kontinuität vorgebe. Auch wenn das beklagte Unternehmen erst 2017 gegründet wurde, so kann es doch auf die wirtschaftlichen Aktivitäten eines anderen, zuvor erworbenen, Unternehmens zurückgreifen. Eine gewisse Geschäftskontinuität liege daher vor und reiche aus für eine Traditionswerbung. Auch durch die Weiterentwicklung der Technik in Laufe der Jahre, ist es nicht notwendig, dass sämtlich Produktionsschritte selbst vorgenommen werden. Das bringt dann wiederum gewisse notwendige Änderungen im Unternehmen mit sich.

Irreführende Manufaktur-Bezeichnung

Hinsichtlich der Benennung des Unternehmens als Manufaktur hat der klagende Unternehmer jedoch Recht bekommen. Diese Bezeichnung wurde vom OLG sehr wohl als irreführend angesehen. Auch der Begriff „Manufaktur“ könne sich zwar über die Jahre in seiner Bedeutung ändern. Allerdings nicht so weit, dass er gleichzusetzen ist mit Bezeichnungen wie beispielsweise „Firma“ oder „Fabrik“. 

Erwartet werde bei einer Manufaktur keine industrielle Herstellung von Produkten, sondern eine „Herstellungsstätte mit langer Tradition und Handfertigung hoher Qualitäten“, so die Definition des OLG Frankfurt am Main. Das beklagte Unternehmen konnte jedoch nicht nachweisen, dass die hergestellten Produkte überwiegend in Handarbeit gefertigt werden. 

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