Missbrauch der Marktmacht

Booking.com muss Millionenstrafe in Russland zahlen

Veröffentlicht: 27.08.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 27.08.2021
Website Booking.com mit Lupe

Das Reiseportal Booking.com, mit Sitz in den Niederlanden, wurde von den russischen Behörden zu einer saftigen Geldstrafe verdonnert. Grund dafür soll sein, dass das Unternehmen seine herrschende Marktdominanz missbraucht haben soll, indem es hartnäckige Bestpreisklauseln verhängt hatte, berichtet etwa Heise

Verstoß gegen russisches Wettbewerbsrecht

Die Plattform Booking.com bietet beispielsweise Hotelzimmer an, die direkt über die Unternehmensseite gebucht werden können. Dabei bedient sich das Reiseportal wiederum bei Hotels und dient so als Vermittler von Zimmern. Doch die Konditionen, zu denen Booking.com die Verträge mit den Hotels ausgestaltet hat, sind jetzt auch den russischen Behörden ein Dorn im Auge. 

Wie die Antimonopolbehörde in Moskau mitteilte, müsse Booking.com nun 13 Millionen Rubel  – umgerechnet 14,9 Millionen Euro – als Strafe zahlen. Das niederländische Unternehmen soll russischen Hotels und Herbergen verboten haben, ihre Dienstleistungen auf anderen Plattformen und auch auf der eigenen Internetseite zu günstigeren Preisen anzubieten. Ein fairer Wettbewerb sei unter solchen Umständen jedoch nicht möglich und würde auch die Interessen der betroffenen Hotels verletzen. 

Bereits im letzten Jahr wurde Booking.com von der russischen Wettbewerbsbehörde FAS dazu aufgefordert sowohl „weite“ als auch „enge“ Bestpreisklauseln abzuschaffen. Dem folgte das Buchungsportal allerdings nicht, was auch die nun ausgesprochene hohe Strafe rechtfertigt, so das FAS.

Gerichtsverfahren auch schon in Deutschland

Nicht nur in Russland und zahlreichen anderen Ländern, sondern auch in Deutschland bekam das Reiseportal bereits Probleme mit der Gerichtsbarkeit. Grund waren auch hier die Geschäftsbedingungen des Buchungsportals. Der Bundesgerichtshof kippte erst im Mai die Bestpreisklausel von Booking.com. Demnach dürfen Buchungsportale ihren Partnerhotels nicht untersagen, dass diese ihre Zimmer auf der eigenen Website günstiger anbieten. Diese sogenannte „enge“ Bestpreisklausel wirke sich negativ auf den Wettbewerb aus und das, obwohl Booking.com nicht unbedingt darauf angewiesen sei, so die Begründung des Gerichts.  

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