Landgericht Wiesbaden

Werbung per Bank-Überweisung – Ist das zulässig?

Veröffentlicht: 01.09.2021 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 01.09.2021
Geldmünze in Papierflieger

Gratis-Geld, wen freut das nicht? Ein Unternehmen aus der Immobilienbranche hatte offenbar die Überweisung als Werbeträger entdeckt. Ohne vorher um Erlaubnis zu bitten, hat es an Verbraucher in ganz Deutschland 1-Cent-Überweisungen vorgenommen und den Verwendungszweck mit einer werbenden Botschaft angereichert, in dem es sich bei den Empfängern für ihr Vertrauen bedankte. 

Ein Mitbewerber störte sich allerdings daran, sodass der Fall vor dem Landgericht Wiesbaden landete (Urteil v. 01.06.2021, Az. 11 O 47/21). Und auch hier sah man Schwierigkeiten. 

Kennzeichnungspflichtig: Werbung im Überweisungsbetreff

Das Landgericht kam zu dem Schluss, dass es sich dabei um eine wettbewerbswidrige Maßnahme handele, und das aus zwei Gründen. Zunächst sei nicht ausreichend gekennzeichnet gewesen, dass es sich bei der Überweisung um Werbung handele. Der kommerzielle Zweck einer geschäftlichen Handlung muss laut dem UWG nämlich kenntlich gemacht werden – jedenfalls dann, wenn sich dieser Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und die fehlende Kennzeichnung geeignet ist, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. 

Das Gericht argumentiert, dass die angesprochenen Verbraucher davon ausgehen würden, dass sie mit dem werbenden Unternehmen bereits geschäftlich zu tun gehabt hätten. Schließlich heißt es im Verwendungszweck unter anderem „DANKESCHOEN fuer ihr Vertrauen“. Allerdings: Zwischen dem beklagten Unternehmen und den Empfängern der Überweisung bestand zuvor gar kein geschäftlicher Kontakt. Und auch auf den Geldbetrag der Überweisung, den einen Cent, bestand kein Anspruch. Als Zweck der Überweisung ist laut dem Urteil anzunehmen, dass die Empfänger die Website des Unternehmens besuchen, um den Hintergrund der Überweisung aufzuklären. Die Webadresse fand sich nämlich ebenfalls im Überweisungsbetreff. Hätten die Empfänger gewusst, dass es sich um Werbung handelt, wäre es dazu wohl weniger gekommen.

Empfänger hatten nicht eingewilligt

Daneben handele es sich aber auch um unzumutbare Werbung. Mit der Überweisung habe das Unternehmen die Aufmerksamkeit des Empfängers erregt und ihn bedrängt, sich mit dem Anliegen auseinanderzusetzen. Eine entsprechende Einwilligung der Empfänger habe es nicht gegeben. Hierbei stellte das Gericht auch fest, dass sich Mitbewerber zur Nachahmung dieser kostengünstigen Werbemethode veranlasst sehen könnten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Werbung im besonders sensiblen Bereich des Zahlungsverkehrs stattgefunden habe. Womöglich könnte die Aufmerksamkeit sogar weggelenkt werden von etwaigen wichtigen Posten auf dem Kontoauszug. 

Ob eine unzumutbare Belästigung auch daraus folgen könnte, dass sich Verbraucher damit beschäftigen könnten, ob sie die Zahlung behalten dürfen oder nicht, ließ das Gericht offen – die unzumutbare Belästigung ließ sich bereits aus den anderen Gründen herleiten. 

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