LG Frankenthal

„Mengenrabatt“ beim Bilderklau – Urteil sorgt für Unverständnis

Veröffentlicht: 20.09.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 20.09.2021
Person klaut Bilder vom PC

Das Urheberrecht schützt kreative Werke von Personen. Darunter fallen auch Fotografien. Gerade im Internet wird das Urheberrecht von vielen Leuten nicht ganz ernst genommen und sie bedienen sich an den Werken anderer Leute. Wer sich dabei erwischen lässt, ist dem Urheber gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet. Je mehr Bilder geklaut wurden, um so höher fällt der Schadensersatz auch aus. Sollte man zumindest meinen. In einem Fall vor dem Landgericht Frankenthal (Urteil vom 20. Juli 2021, Az.: 6 O 202/19) traf das allerdings nicht zu. Die Beklagte war besonders dreist und übernahm gleich 180 Produktbilder des Klägers, ohne eine Lizenz dafür erworben zu haben. Bei seiner Strafe erhielt er sogar noch Mengenrabatt.

180 Bilder wurden ohne Lizenz genutzt

Bei dem Kläger handelte es sich um den Geschäftsführer des Online-Shops „Zunft.de“. Gleichzeitig war er auch der Fotograf und somit der Urheber der Bilder. Als die Bilder vom Kläger auf der Seite der Beklagten entdeckt wurden, ging er zunächst mit einem Abmahnschreiben gegen die Beklagte vor. Er verlangte, dass die Bilder von der Seite genommen werden sowie Auskunft darüber, seit wann die Bilder genutzt werden. Nachdem die Beklagte Auskunft über die Nutzung der Bilder gegeben hatte, bezifferte der Kläger den Schadensersatz.

Dazu nahm er die Werte der sogenannten „MFM-Tabelle”. Die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) stellt jedes Jahr die üblichen Honorare für Fotografien zusammen. So haben sowohl Fotografen als auch Kunden einen Richtwert, was marktübliche Preise für Bildnutzungsrechte sind. Auch Gerichte bedienen sich zur Berechnung des Schadensersatzes häufig an den Tabellenwerten. Damit der Schadensersatz mithilfe der MFM-Tabelle berechnet werden kann, muss es sich bei den Bildern um professionelle Lichtbilder handeln.

Das Landgericht erkannte durchaus an, dass es sich bei den Bildern des Klägers um Lichtbildwerke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt und nicht bloß um einfache Lichtbilder. Dies wurde auch von einem Sachverständigen bestätigt. Auch, dass die Beklagte kein Nutzungsrecht an den Bildern hatte und die Rechte des Klägers verletzt wurden, stand für das Gericht fest. Aus der MFM-Tabelle ergab sich pro Bild ein Betrag von rund 700 Euro. Mit dem üblicherweise zu berechnenden Verletzungszuschlag von 100 Prozent ergab das pro Bild eine Summe von gut 1400 Euro, die der Kläger von der Beklagten verlangte. Bei 180 Bildern macht das eine Summe von gut 250.000 Euro.

Mengenrabatt ist marktüblich

Das Landgericht wich bei der Berechnung der Kosten jedoch von den Ausführungen des Klägers ab. Da es aufseiten des Klägers keine Lizenzierungspraxis gibt, konnte nicht auf eine übliche Lizenzierung des Klägers zurückgegriffen werden.

Somit musste das Gericht mit einer fiktiven Lizenzgebühr den Schadensersatz berechnen. Dabei hat es nicht wie vom Kläger beantragt auf die Beträge der MFM-Tabelle zurückgegriffen, sondern hat die zu zahlende Lizenz nach eigener Aussage „unter Berücksichtigung aller Umstände in freier Beweiswürdigung” bemessen. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass angesichts der Masse von 180 Produktfotos die Lizenz als sogenanntes Konvolut auf eine Pauschale bzw. einen Tagessatz zurückgegriffen wird. Auch hierzu hat das Gericht einen Sachverständigen beauftragt. Dieser führte aus, dass bei 180 Produktfotos üblicherweise eine Auftragsproduktion vergeben und ausgehandelt wird. Ein Mengenrabatt bei einer solchen Menge an Bildern sei marktüblich. Und da ein Mengenrabatt bei einer solchen Anzahl an Bildern marktüblich ist, wird auch der Schadensersatz nach diesem Mengenrabatt gemessen und nicht nach den einzelnen Werten der MFM-Tabelle. Eine Paketpreisbildung sei branchenüblich. Die Einzelpreise der MFM-Tabelle sind gerade nicht ausschlaggebend, da die Bilder nicht einzeln bei einer Bildagentur eingekauft werden.

Beklagte kommt deutlich günstiger weg

Für 180 Bilder wurde ein Arbeitsaufwand von 30 Tagen kalkuliert und ein Tagessatz von je 1000 Euro, somit ergab sich für das Gericht ein fiktives Honorar von 30.000 Euro. Ein Verletzungszuschlag in Höhe von 100 Prozent wurde anerkannt, sodass der Schadensersatz sich insgesamt auf 60.000 Euro belief. Das klingt zunächst viel, im Vergleich zu dem Schadensersatz, der vom Kläger beantragt wurde, rund 250.000 Euro, handelt es sich jedoch nur um einen Bruchteil. Der Schadensersatzpflichtige kann sich also darauf verlassen, dass für ihn die möglichst preiswerte Variante rausspringt, wenn er sich an den Bildern Fremder bedient.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde vom Gericht ebenso als deutlich geringer eingeschätzt. Auch hier wird ein „Mengenrabatt” erteilt. So liegt der Gegenstandswert bei einem Bild bei 6000 Euro. Nach fünf Bildern wird der Wert bereits halbiert und ab dem 30. Lichtbild wird pro Bild nur noch 100 Euro angesetzt. Der angesetzte Gegenstandswert des Klägers von über einer Million Euro verringerte sich so auf gut 138.000 Euro. Der Gegenstandswert ist ausschlaggebend für die Prozesskosten, sodass sich diese auch entsprechend verringert haben.

Alles in allem hat die Beklagte also ein ziemlich gutes Geschäft gemacht.

„Bilderdieb wird [...] nicht anders als redliche Geschäftsperson behandelt“

Für den Rechtsanwalt des Klägers, Herrn Lenz Schneider, ist das Urteil nicht nachvollziehbar. In einem Statement gegenüber Onlinehändler-News äußerte er sich folgendermaßen:

„Das Landgericht Frankenthal gefährdet mit dieser Entscheidung das Investment vieler Onlinehändler in hochwertiges Bildmaterial für ihren Onlineshop. Denn wer sich ohne Erlaubnis an den Online-Bildern seiner Mitbewerber vergreift, muss im Entdeckungsfall lediglich die üblichen Lizenzkosten nachzahlen. Werden Bilder in hoher Zahl geklaut, soll der Bilderdieb sogar noch den marktüblichen „Mengenrabatt“ erhalten.

Der Bilderdieb wird durch diese Entscheidung nicht anders als eine redliche Geschäftsperson behandelt, welche von vornherein entsprechende Bilderlizenzen erwirbt oder einen Fotografen mit der Produktion entsprechenden Bildmaterials beauftragt. Weshalb der Bilderdieb in den Genuss des in einer Auftragsproduktion üblicherweise enthaltenen Mengenrabatts kommen soll, ist nicht nachvollziehbar. Denn die üblichen Motive eines Fotografen einen solchen Rabatt zu gewähren (z. B. vertrauensvolle Geschäftsbeziehung, Anreiz für zukünftiges Geschäft) passen schlicht nicht für den Fall einer unerlaubten Bildnutzung. Denn diese dient allein dem Einsparen von Geld, Zeit und Arbeit zugunsten des Bilderdiebs.

Es wäre wünschenswert, wenn Verletzungen geistiger Eigentumsrechte auch insoweit ähnlich behandelt würden wie Verletzungen von Sacheigentum. So käme es einem Ladenbesitzer nicht in den Sinn, von einem Ladendieb deshalb reduzierten Schadensersatz zu verlangen, weil dieser besonders viel gestohlen hat.“

Kommentare  

#1 Flatfield 2021-09-22 14:24
Das muss man nicht verstehen; Das ist doch völlig unlogisch, denn es gibt Fotografen - wie mich - die nur sehr wenig auf Auftragsarbeite n setzen und auf eigene Kosten permanent Bilder produzieren.
Das lohnt sich ausschließlich über Vervielfältigungen.
Mengenrabatte möchte ich schon mit meinen Käufern selbst aushandeln (gibt es bei mir aber nicht).
Insofern ein Richterspruch, der mal wieder dem Prinzip "Schütze den Täter" zu folgen scheint und hoffentlich von einem höheren Gericht gekippt wird.
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