AG München

Corona-Betrüger erhält zweijährige Bewährungsstrafe

Veröffentlicht: 06.10.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 06.10.2021
Corona-Soforthilfeantrang

Die Corona-Krise hat einige Unternehmen in den letzten Jahren schwer getroffen. Die Corona-Soforthilfen sollten Liquiditätsengpässe ausgleichen, um so Arbeitsplätze zu sichern. So sollte die Existenz von kleinen Unternehmen und Freiberuflern gesichert werden. Betrügern bot dies allerdings die Möglichkeit illegalerweise an Geld zu kommen. So wie bei einem 24-jährigen Mann aus Bayern, der sich 30.000 Euro erschlichen hat und jetzt verurteilt wurde (AG München, Urteil vom 11.08.2021 - 1111 Ls 319 Js 148306/20).

Angeblich Liquiditätsengpässe in Höhe von 200.000 Euro 

Der Angeklagte beantragte am 2. April 2020 über das Onlineportal des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bei der Landeshauptstadt München Corona-Soforthilfen für zwei GmbHs, wie juris berichtet. Er gab an, er betreibe die Gesellschaften mit 36,25 beziehungsweise 26,5 Beschäftigten. Er behauptete bei seinen beiden GmbHs jeweils Liquiditätsengpässe von 105.000 Euro und 90.000 Euro zu haben. 

Der Angeklagte hatte zur Zeit der Antragsstellung allerdings gar keine Gesellschaften mehr, diese hatte er bereits verkauft. Bei der Antragsstellung gab er den Namen des Firmenkäufers an. Die Landeshauptstadt München gewährte die Soforthilfe lediglich für die eine GmbH und überwies 30.000 Euro auf das Konto des Angeklagten, welches er als Firmenkonto ausgab. Nach einer Verdachtsmeldung der Bank konnte das überwiesene Geld vollständig sichergestellt werden. In der Verhandlung erklärte sein Verteidiger, der Angeklagte habe finanzielle Sorgen gehabt und für Frau und Kinder sorgen müssen, außerdem habe er an Depressionen gelitten. 

Zwei Jahre Bewährung und 160 Tagessätze Geldstrafe

Das Amtsgericht München verurteilte den Angeklagten zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 15 Euro. Durch die zusätzliche Geldstrafe soll eine spürbare Sanktion des Angeklagten sichergestellt werden. Zulasten des Angeklagten wurde die hohe kriminelle Energie und die Dreistigkeit des Angeklagten berücksichtigt. Aufgrund des verhältnismäßig jungen Alters des Beklagten wurde von einer Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen.

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