Beschluss des KG Berlin 

Auf diese Standortwerbung folgt eine Abmahnung

Veröffentlicht: 11.10.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Justitia

Immer mehr Verbraucherinnen und Verbrauchern ist es wichtig, regionale Produkte kaufen zu können. Daher setzen auch Unternehmen vermehrt auf Regionalität bei Ihrer Ware und bewerben sie aktiv mit dieser Eigenschaft. Umso besser ist es dann, wenn ein Unternehmen mehrere Standorte hat, mit denen es werben kann, um damit einen größeren Kundenkreis ansprechen zu können. Doch genau dabei ist Vorsicht geboten, denn manche Unternehmen nutzen weitere Standorte für eine unzulässige Werbung aus und geraten so in eine Abmahnfalle.

Maßgebliches Verbraucherverständnis erwartet Abfüllung durch das Unternehmen

Das Kammergericht (KG) Berlin hatte über eine Produktwerbung zu entscheiden (Beschluss vom 16.03.2021, Az. 5 U 86/19), die die Angabe „Premium Filler aus Berlin” enthielt. Wie die Kanzlei Plutte nun berichtet, hatte die Wettbewerbszentrale gegen das Unternehmen mit Sitz in Berlin geklagt, weil es diese Aussage für wettbewerbswidrig hielt. Das Unternehmen vertrieb Produkte zum Auffüllen von Alkoholika (sogenannte „Filler”). Auf den Etiketten war neben der Getränkebezeichnung auch die Bezeichnung „Premium Filler aus Berlin” zu lesen. Sowohl die Herstellung, als auch die Abfüllung der Getränke erfolgte jedoch durch Drittanbieter außerhalb Berlins und auch die Rezeptur stammt von einer Fremdfirma aus Darmstadt.

Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale verstößt eine so lautende Werbung gegen das Wettbewerbsrecht. Eine Irreführung liege darin vor, dass die Verbraucher die Bezeichnung „Filler” als „Abfüller” verstehen und daher davon ausgehen, dass die Getränke auch von dem Unternehmen selbst abgefüllt werden. 

Der Herstellungsort ist entscheidend

Die Klage vor dem KG Berlin hatte auch hinsichtlich der Ortsangabe Erfolg. Die geografische Herkunftsangabe „aus Berlin” erwecke den Eindruck des Abfüllens der Getränke in Berlin und bringt somit auch eine gewisse Wertevorstellung mit sich. „Bewirbt man ein Industrieprodukt mit einer Ortsangabe („aus Berlin”), erwartet der Verkehr, dass dort zumindest wesentliche Produktionsschritte vorgenommen werden”, erläutert das Gericht. Die Angabe „Premium Filler aus Berlin” ist daher irreführend, da die Filler nur von Drittunternehmen außerhalb von Berlin hergestellt und abgefüllt werden.

Der Sitz des Unternehmens sei dafür nicht entscheidend. Die Herkunftsangabe müsse sich bei einem Industrieprodukt auf den Herstellungsort der Ware beziehen, an dem das Erzeugnis die maßgebliche Qualität und die charakteristischen Eigenschaften erlangt.

Ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß liege mithin vor, weil das Produkt nicht der im Verkehr vorherrschenden Vorstellung von Regionalität entspricht, die das Produkt aber gerade vermittelt. Notwendige Transportwege können so von den Verbrauchern nicht eingeschätzt werden und entsprechen damit nicht den Erwartungen der Kunden. 

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