SG Oldenburg

Ebay-Einkünfte müssen offen gelegt werden

Veröffentlicht: 27.10.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 27.10.2021
Ebay mit Einkaufswagen und Kartons

Dass sich über Ebay eine Menge Geld verdienen lässt, ist schon lange kein Geheimnis mehr. Wer Sozialleistungen bekommt, sollte daher darauf achten, was er oder sie gegenüber dem Jobcenter angeben muss. Dies gilt auch für diejenigen, die keinen gewerblichen Handel auf Ebay treiben. 

Aufforderung zur Offenlegung der Einkünfte

Das Sozialgericht Oldenburg musste nun im Eilverfahren entscheiden, ob die Einnahmen aus Ebay-Verkäufen vor dem Jobcenter angegeben werden müssen, wie juris berichtete. Die betroffene Person bezieht gemeinsam mit ihrer Tochter seit mehreren Jahren Leistungen nach dem SGB II. Dem Jobcenter wurde bekannt, dass sie gewisse Einnahmen aus Ebay-Verkäufen hat und forderte sie dazu auf, diese offenzulegen. Dem kam die Antragsstellerin allerdings nicht nach, sodass das Jobcenter einen Betrag von 500 Euro im Monat für Einnahmen berechnete und die Bezüge entsprechend kürzte.  Dagegen ging die Antragsstellerin vor, mit dem Ziel, dass die Leistung ohne diese Anrechnung ausgezahlt wird. Die Parteien schlossen zunächst einen Vergleich, in dem die Antragsstellerin sich verpflichtete, die Einnahmen von der Auktionsplattform offenzulegen. Die Antragsstellerin legte zwar gewisse Unterlagen vor, schwärzte allerdings einige Einkünfte, die auf ihrem Konto eingingen. So konnte das Jobcenter keine Neuberechnung vornehmen. Die Antragsstellerin ging daraufhin erneut dagegen vor und versuchte mittels einer einstweiligen Anordnung die Auszahlung der ungekürzten Bezüge zu erreichen. 

Ausgaben dürfen geschwärzt werden, Einkünfte nicht

Das SG Oldenburg hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes daraufhin abgelehnt. Das Gericht hatte Auskunft darüber, dass die Antragsstellerin zwei Ebay-Accounts hat, auf welchen sie Luxusgegenstände verkauft. Die Antragsstellerin wurde darauf hingewiesen, dass sie dazu verpflichtet ist, alle Einkünfte gegenüber dem Jobcenter offenzulegen. Das Schwärzen der vorzulegenden Auszüge ist nur im Hinblick auf die Ausgaben gestattet. Wenn die Einkünfte nicht lückenlos offengelegt werden, ist das Jobcenter berechtigt, die streitigen Einnahmen auf die Leistung anzurechnen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen hat die Entscheidung bereits bestätigt, sodass sie bestandskräftig ist. 

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