OLG Saarbrücken

Verbot von Werbung für E-Zigaretten bleibt bestehen

Veröffentlicht: 05.11.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 05.11.2021
E-Zigarette und Zigaretten

Trotz zahlreicher gesetzlicher Maßnahmen das Rauchen einzuschränken, bemüht sich die Tabakindustrie weiterhin ihre Produkte unters Volk zu bringen. Neben Steuererhöhungen auf Tabak und rauchfreien Innenräumen wurde bereits auch das Bewerben von Tabakprodukten weitestgehend begrenzt. Seit einigen Jahren versucht die Tabakindustrie daher E-Zigaretten als die bessere und gesündere Alternative darzustellen. Doch eine solche Werbeaussage ist unzulässig, entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken.

E-Zigaretten als Lebensretter?

Eine solche Imagewerbung, die die E-Zigarette als „gesünder” bewirbt, ist laut dem Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (TabakErzG) unzulässig und damit verboten. Wie das OLG Saarbrücken (Urteil vom 08.09.2021, Az. 1 U 68/20) mitteilt, ist diese Werbung im Internet zur Imageaufbesserung nicht hinnehmbar. 

Zuvor hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen mehrere Online-Shops für E-Zigaretten wegen unzulässiger Werbung geklagt. Anlass war eine Werbekampagne, die mit dem Slogan „E-ZigaRETTEN Leben” nach Ansicht der Verbraucherschützer die E-Zigaretten als gesünder als normale Zigaretten darstellen sollte. Die Verkäufer argumentierten dagegen und behaupteten, die Kampagne habe keinen werbenden, sondern lediglich einen informativen Charakter.

Kein positives Image vermitteln

Schon die Erstinstanz am Landgericht (LG) Saarbrücken (Urteil vom 08.07.2020, Az. / HK O 7/20) konnten die Verkäufer mit dieser Argumentation jedoch nicht überzeugen und unterlagen nun auch vor dem OLG. 

Nach einem Bericht von Juris, bestätigte das OLG die Vorinstanz und damit auch die Auffassung der Verbraucherzentrale: „Der Betrachter versteht den Text in dem Logo so, dass der Konsum von E-Zigaretten positiv sei, da er Leben rette.” Weiterhin bringe eine solche Imagewerbung die Gefahr mit sich, „dass diese als wenig schädliches ,hippes’ Lifestyleprodukt wahrgenommen werden und sich zu einer Art Trend verfestigen”.

Eine Revision hat das OLG nicht zugelassen und nochmal deutlich gemacht, dass Imagewerbung für E-Zigaretten im Internet gegen das TabakErzG verstößt und hohe Geldstrafen zur Folge haben kann. 

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