Widerrufsrecht für Videospiele bei Vorab-Bestellungen

Sieg für die Verbraucherzentrale gegen Nintendo

Veröffentlicht: 03.12.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 03.12.2021
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Bei Fernabsatzverträgen, zu denen Verträge zählen, die online geschlossen werden, gilt gegenüber Verbrauchern grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Natürlich gibt es von dieser Regelung Ausnahmen, etwa dann, wenn ein Produkt direkt nach dem Kauf zur Verfügung steht, wie es bei Downloads meistens der Fall ist. So hatte Nintendo in seinen E-Shops das Widerrufsrecht ausgeschlossen – allerdings auch dann, wenn es sich um eine Vorab-Bestellung handelte, die vor dem Erscheinungsdatum des Spiels getätigt wurde. Der zur Verfügung gestellte Download enthielt allerdings bis zum Erscheinungsdatum noch gar kein Spiel, die Freischaltung erfolgte per Update erst zum offiziellen Starttermin. 

Nintendo berief sich auf Ausnahmeregelung

Nintendo war der Auffassung, hier greife die Ausnahmeregelung und hatte das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vbzb) ging dagegen vor und klagte vor dem Landgericht Frankfurt am Main auf Unterlassung. Sie trug vor, dass die Ausnahmeregelung hier nicht greife, da das Spiel den Käufern noch gar nicht direkt zur Verfügung stand. Der Vertrag war auf Seiten von Nintendo also noch nicht erfüllt, sodass den Kunden ein Widerrufsrecht hätte eingeräumt werden müssen. Das Landgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen, woraufhin die Verbraucherzentrale in Berufung ging. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt lag der Richter Nintendo nahe, den Unterlassungsanspruch anzuerkennen. Dem kam Nintendo nach und so erging ein Anerkenntnisurteil, in dem der Klage der Verbraucherzentrale im vollen Umfang stattgegeben wurde. 

Urteil gilt formal nur gegenüber norwegischen Verbrauchern

Das Verfahren ging auf eine Beschwerde der norwegischen Verbraucherorganisation Forbrukerrådet zurück. Diese hatte das Vorgehen von Nintendo bereits im Jahr 2018 kritisiert. Der Shop-Betreiber Nintendo of Europe hat allerdings seinen Sitz in Frankfurt am Main, sodass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach einem Durchsetzungsersuch der norwegischen Verbraucherschutzbehörde („Norwegian Consumer Authority“ – NCA) den Verbraucherzentrale Bundesverband mit der Rechtsdurchsetzung beauftragte. 

So gilt das Urteil formal zwar nur gegenüber norwegischen Verbrauchern, die Rechtslage in Norwegen entspricht allerdings der in den EU-Mitgliedssaaten. Nintendo hat inzwischen sowohl die deutsche, als auch die norwegische Version seines Shops geändert.

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