Bundessozialgericht

Sturz im Homeoffice ist doch ein Arbeitsunfall

Veröffentlicht: 10.12.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Mann auf Treppe tritt auf Spielzeug

Mit den nunmehr wieder steigenden Coronazahlen sind auch erneut mehr Arbeitende ins Homeoffice zurückgekehrt. Manch einer hat es über die Monate vielleicht gar nicht erst verlassen. Je mehr Menschen von Zuhause aus arbeiten, desto mehr stellen sich Fragen, wie es dort mit dem gesetzlichen Unfallschutz aussieht. Bereits in der Vergangenheit hatten sich die Gerichte mit zahlreichen Fällen dieser Art auseinanderzusetzen. Dabei fielen die Bewertungen durchaus unterschiedlich aus. Inzwischen hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Fall ein abschließendes Urteil gefällt.

Kein Schutz bei erstmaliger Arbeitsaufnahme? 

Bereits vor einigen Monaten hatten wir über den Sachverhalt berichtet, dass das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen einem Arbeitnehmer die Anerkennung eines Sturzes als Arbeitsunfall verwehrte. Der Mann war auf einer Wendeltreppe gestürzt, als er auf dem Weg vom Bett zu seinem heimischen Schreibtisch zur Aufnahme seiner Arbeit war. Dabei erlitt er einen Brustwirbeltrümmerbruch. 

Das Sozialgericht Aachen hatte ihm noch recht gegeben. In der zweiten Instanz wies das LSG hingegen die Klage des Mannes ab, mit der Begründung, der Weg sei weder ein Betriebsweg noch ein Arbeitsweg, wie er von der Berufsgenossenschaft versichert ist. Insbesondere sei ein Betriebsweg nur zwischen zwei Tätigkeiten versichert, die in Verbindung mit der Arbeit stehen. Hier hatte der Arbeitnehmer jedoch erstmalig am Unfalltag seine Tätigkeit aufgenommen. Laut Urteil habe sich der Sturz damit „im häuslichen Wirkungskreis” ereignet.

Der Zusammenhang zur Arbeit ist entscheidend

Nach Angaben von LTO drehte das BSG (Urteil vom 08.12. 2021, Az. B 2 U 4/21 R) den Fall jetzt erneut: Der Sturz im Homeoffice zählt doch als Arbeitsunfall. Auch bei der erstmaligen Arbeitsaufnahme im Homeoffice steht ein Unfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Als Maßgabe sei dabei die „Handlungstendenz” hin zur beruflichen Tätigkeit anzunehmen. Kurz gesagt: Wer im Homeoffice etwas macht, was in direktem Zusammenhang zur Arbeit steht, ist gesetzlich unfallversichert. 

Seit einer Gesetzesänderung im Juni 2021 besteht der Unfallschutz im Homeoffice „in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte”. Zwar ereignete sich der Unfall schon im Jahr 2018, dennoch galt diese Regelung bereits zu diesem Zeitpunkt schon und wurde nun durch das Gesetz manifestiert, so das Gericht. 

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