Eilanträge abgelehnt

Die meisten Bundesländer bleiben bei 2G im Einzelhandel

Veröffentlicht: 27.12.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 27.12.2021
2G-Schild vor Laden

Die Einführung der 2G-Regelung im Einzelhandel in allen Bundesländern vor wenigen Wochen hat für viel Aufsehen und Diskussionen gesorgt. Nur wer einen Nachweis der vollständigen Impfung oder der Genesung von einer Corona-Infektion vorlegen kann, darf noch in ein Geschäft. Von dieser Regel ausgenommen sind nur Geschäfte des täglichen Bedarfs wie etwa Lebensmittelmärkte, Apotheken und Drogerien. Schnell versuchten sich die Unternehmen dagegen zu wehren und stellten Eilanträge bei den Gerichten – mit unterschiedlichen Ergebnissen. Die meisten Gerichte sind sich jedoch einig: 2G im Einzelhandel bleibt.

Bisher nur ein Ausreißer: Niedersachsen

Für Aufmerksamkeit hatte in der vorletzten Woche noch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg gesorgt, welches einem Unternehmen aus Niedersachsen, das gegen die 2G-Regel geklagt hatte, recht gab. Daraufhin wurde in Niedersachsen die 2G-Regel vorläufig außer Vollzug gesetzt. 

Nach Angaben des Gerichts fehlt es an verlässlichen und nachvollziehbaren Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz im Einzelhandel. Außerdem liege dort eine geringere Verweildauer vor und er könne daher nicht mit anderen Veranstaltungen innerhalb von geschlossenen Räumen verglichen werden. Als milderes Mittel zur Absenkung des Infektionsrisikos sah das OVG Lüneburg die Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken als angemessen an. 

Die Mehrheit ist sich einig

Mit dieser Entscheidung steht das OVG bislang allerdings auf einsamem Posten, denn zahlreiche Gerichte anderen Bundesländer haben bereits ebenfalls über die Eilanträge entschieden und sind zu einem gegenteiligen Schluss gekommen, wie LTO berichtet. Noch vor dem Beschluss des OVG Lüneburg wurde in Schleswig-Holstein der Antrag auf Aussetzung der 2G-Regel abgelehnt und sich für eine Geeignetheit der Maßnahme zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus ausgesprochen. Nun schlossen sich dieser Auffassung in der vergangenen Woche gleich mehrere Gerichte an. 

Die jeweiligen Kläger führten dabei unterschiedliche Gründe an. Einzelhändler hielten die Regelung sehr wohl für unverhältnismäßig und sahen eine Ungleichbehandlung zu den ausgenommenen Einzelhandelssparten. Eine klagende Lehrerin und ein Geschäftsmann aus dem Saarland sahen wiederum ihre Menschenwürde und allgemeine Handlungsfreiheit in Gefahr. Doch bei keinem Gericht bekamen sie Zustimmung.

Fast identische Argumentationen 

So hielt beispielsweise das Verwaltungsgericht Berlin die Regel für nicht offensichtlich unverhältnismäßig. Auch das OVG des Saarlandes und das OVG Nordrhein-Westfalen waren der gleichen Meinung. Die Gesundheit der Bevölkerung könne durch die Maßnahme geschützt werden und das Tragen einer FFP2-Maske würde keine geeignete Alternative darstellen. Eine willkürliche Ungleichbehandlung liege schon deswegen nicht vor, weil eine wirksame Schutzimpfung gegen das Coronavirus einen sachlichen Grund darstelle. Die 2G-Regel ist demnach vorerst nicht zu beanstanden und bleibt in den allermeisten Bundesländern in Kraft. 

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