Wenn Lieferung nicht mehr möglich ist

Mehrkosten des Kunden müssen übernommen werden

Veröffentlicht: 05.01.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 05.01.2022
Rolex Uhr

Gerade bei den momentanen Lieferengpässen kann es schon mal dazu kommen, dass ein gekauftes Produkt zum eigentlichen Lieferzeitpunkt nicht mehr verfügbar ist. Der Käufer hat dann selbstverständlich die Möglichkeit von dem geschlossenem Kaufvertrag zurückzutreten, um sich das Produkt, wenn möglich, woanders zu besorgen. Doch wer kommt für die Mehrkosten auf, wenn das Produkt woanders nur teurer verfügbar ist?

Das hatte das LG Köln nun in einem Urteil zu entscheiden. 

Teurer Rolexkauf ging schief

Geklagt hatte ein Kunde gegen einen Uhrenhändler. Der Käufer hatte mit dem Händler einen Kaufvertrag über eine Rolex-Armbanduhr zu einem Preis von 15.990 Euro geschlossen. Einige Tage nach Vertragsschluss teilte der Händler dem Kunden mit, dass die Uhr nicht mehr lieferbar sei. Der Verkäufer bot die gleiche Uhr allerdings am selben Tag auf seiner Webseite für 21.990 Euro an. Der Kunde kaufte die Uhr zu dem teureren Preis und erwartete vom Verkäufer das Geld zurück, was er mehr bezahlt hatte, im Vergleich zum eigentlichen Angebot. 

Das Gericht stimmte zwar grundsätzlich zu, dass der Verkäufer die entstandenen Mehrkosten zahlen muss, allerdings verwies es darauf, dass der Käufer nach dem möglichst günstigsten Angebot hätte suchen müssen, da die Uhr bei anderen Händlern im Internet für weniger Geld verfügbar war, nämlich für Preise zwischen 18.750 Euro und 19.000 Euro. 

Nach der Entscheidung des Landgerichts Kölns hätte der Käufer die günstigeren Angebote wählen müssen, obwohl der ursprüngliche Händler die Uhr doch noch vorrätig hatte. 

Mehrkosten des Deckungsgeschäfts müssen möglichst gering gehalten werden

Kann der Händler die bereits gekaufte Ware also nicht liefern, hat der Kunde das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten. Kauft er sich die Ware woanders, handelt es sich um ein sogenanntes Deckungsgeschäft. Grundsätzlich hat er dann einen Anspruch auf Schadensersatz, da die Mehrkosten ihm ja nur entstanden sind, weil der Verkäufer die bereits gekaufte Ware nicht liefern konnte. Allerdings muss er den Schaden so gering wie möglich halten und von mehreren zur Auswahl stehenden Angeboten das günstigste wählen. Der Käufer hat somit nur einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2760 Euro gegen den Verkäufer.

Kommentare  

#9 Sven 2023-09-14 07:23
Ich habe hier an dieser Stelle auch eine Frage.

Ist der Händler, also nicht der Hersteller auch verpflichtet, bei Nacherfüllung die Kosten für meinen genommenen Urlaubstag aufzukommen. Ich konnte zumeist nur finden, dass er zwar für Transport etc. aufkommen muss, aber nicht speziell für diese Situation.

Ich kann mich erinnern, dass mir mal ein Anwalt sagte, dass es schwierig sei dem Händler ein Verschulden nachzuweisen um somit einen Schadensersatza nspruch in form der Bezahlung des Urlaubstages entgegen zukommen. Ist dem so ?

MfG

S.L

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Antwort der Redaktion

Hallo Sven,

den Ersatz des Urlaubstages geltend zu machen, dürfte tatsächlich schwierig sein.
Man müsste dem Händler ein Verschulden nachweisen, was oftmals schwierig ist.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#8 Juergen 2022-05-10 10:16
Guten Morgen,

wie schaut es aus, wenn ich einen Artikel wegen defekt innerhalb der 6 Monate reklamiere und der Händler - weil er keine Ware mehr hat - erstattet, ich aber eigentlich den Artikel will.

Das günstigste Angebot suchen, bestellen und den Händler zur Erstattung der Differenz auffordert oder das vorher ansprechen!?

Grüße

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Antwort der Redaktion:

Hallo Juergen,

am unkompliziertes ten wird es wohl sein, den Händler vorher anzusprechen. Wenn der Händler Ihnen die Ware nicht erstatten kann, haben Sie grundsätzlich ein Recht darauf, die Kosten der Neuanschaffung erstattet zu bekommen. Dabei sollten sie allerdings das günstigste Angebot wählen.

Alles Gute und viele Grüße

die Redaktion
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#7 gourmet-weinhandel 2022-02-07 13:21
Ich hatte mal einen ähnlichen Fall, da war der Kudne ein Rechtsanwalt. Er bestellte einen Whisky,
der in der Nacht zum Whisky des Jahres ausgezeichnet wurde und wollte diese Rarität unbedingt haben.... wie noch rund 80 andere. Das da die menge nicht ausreicht, ist klar. Er hat dann eingesehen, dass uns keine Schuld trifft, und wir der Reihenfolge nach die bestellung abgearbeitet haben, solange Vorrat reichte. Er war erst richtig wütend udn beleidigend, hat dqann aber von einer Klage abgesehen,w eil erfolglos. Der Whisky hatte damals rudn 80.- € gekostet, heute liegt er bei 280.- €. Dieses Schnäppchen hätte er halt auch gern gehabt...
Das zeigt, nicht alles läuft zu Gunsten des Kunden.
alles Gute
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#6 Julian 2022-01-10 08:11
@Tim: Vielen Dank für die Info - nachdem das Urteil verlinkt worden ist wurde der Sachverhalt durch die Ausführungen dort erheblich klarer.
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#5 Tim Zimmer 2022-01-09 16:20
@Julian: Das Gericht kann nur ausurteilen, was auch eingeklagt wurde. Hier wurde die Preisdiffeenz eingeklagt. Die Erfüllung des ursprünglichen Kaufvertrags wollte der Kunde wahrscheinlich deshalb nicht mehr, weil er ja bereits ein zweites Mal bei demselben Händler bestellt hatte, d.h. er hätte dann zwei Uhren erhalten und hätte beide (einmal 16.000, einmal 22.000 €) bezahlen müssen.
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#4 Tim Zimmer 2022-01-09 16:15
Wichtiges Detail an der Entscheidung ist jedoch, dass der Händler das Angebot des Kunden zum Vertragsschluss einen Tag nach der Bestellung ausdrücklich per E-Mail angenommen hat. Das ist ein wichtiger Unterschied zu den Konstellationen , in denen eine Bestellung erfolgt und diese direkt wegen fehlender Lieferbarkeit abgelehnt wird.
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#3 Chris 2022-01-05 15:28
Guten Tag,

betrifft dies lediglich Geschäfte zwischen Privatkäufern oder auch B2B Geschäfte, sofern Waren bis zum Liefertag als lieferbar galten und am Tag der Lieferung mitgeteilt wird, dass die Ware nicht mehr lieferbar ist. In den AGB des Händlers wurde für diesen Umstand eine weitreichende "Freizügigkeit" eingeräumt, dass jederzeit vom Kauf zurückgetreten werden kann (einseitig durch Verkäufer). Ist diese AGB Klausel überhaupt gültig und greift hier ggf. der Anspruch aus dem Artikel?

Vielen Dank!


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Antwort der Redaktion:

Hallo Chris,

ein sogenannter Rücktrittsvorbe halt, im Sinne eines Lieferungsvorbe halts, ist grundsätzlich möglich. Allerdings nur unter relativ strengen Voraussetzungen . Wenn der Vorbehalt wirksam in die AGB eingebunden wurde, ist ein Rücktritt vonseiten des Händlers möglich und ihn trifft keine Schadensersatzp flicht. War die Formel unwirksam und ein Rücktritt ausgeschlossen, liegt eine Pflicht zum Schadensersatz vor.

Alles Gute und viele Grüße

die Redaktion
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#2 Julian 2022-01-05 14:45
@ Redaktion:
Wie verhält es sich denn bezüglich des beschriebenen Umstandes, dass der selbe Händler den selben Artikel zum höheren Preis am selben Tag wieder zum Kauf anbieten konnte, obwohl dieser den Kaufvertrag wegen NICHT VERFÜGBARKEIT nicht erfüllen konnte / wollte.

Wohl handelt es sich um die "gleiche" nicht die "selbe" Uhr, vermutlich aufgrund der Seriennummer, aber hätte es hier dann nicht trotzdem ausgereicht auf die Erfüllung zu plädieren oder sehe ich das falsch?

Sollte dieser Umstand nicht auch das Urteil beeinflussen oder hat sich der Kunde hier ins "Aus" manövriert indem er die Auflösung des initialen Kaufvertrages (irgendwie) akzeptiert hat?

Es erscheint mir vor diesem Hintergrund unsinnig auf die Preisdifferenz abzuzielen, wenn doch der ursprüngliche unstrittig abgeschlossene Kaufvertrag hätte erfüllt werden können.


__________

Antwort der Redaktion:

Hallo Julian,

in der Tat wirkt dieser Umstand verwunderlich. Vermutlich hat das Gericht darauf abgestellt, dass der Kläger die Preisdifferenz eingeklagt hat und nicht auf Erfüllung des ursprünglichen Vertrages geklagt hat.
Das Urteil ist jetzt im Artikel verlinkt, falls Interesse besteht das ganze noch mal nachzulesen.

Alles Gute und viele Grüße

die Redaktion
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#1 Sven 2022-01-05 14:17
Furchtbares Urteil …. Da fehlen einem die Worte..
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