Wenn Lieferung nicht mehr möglich ist

Mehrkosten des Kunden müssen übernommen werden

Veröffentlicht: 05.01.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 05.01.2022
Rolex Uhr

Gerade bei den momentanen Lieferengpässen kann es schon mal dazu kommen, dass ein gekauftes Produkt zum eigentlichen Lieferzeitpunkt nicht mehr verfügbar ist. Der Käufer hat dann selbstverständlich die Möglichkeit von dem geschlossenem Kaufvertrag zurückzutreten, um sich das Produkt, wenn möglich, woanders zu besorgen. Doch wer kommt für die Mehrkosten auf, wenn das Produkt woanders nur teurer verfügbar ist?

Das hatte das LG Köln nun in einem Urteil zu entscheiden. 

Teurer Rolexkauf ging schief

Geklagt hatte ein Kunde gegen einen Uhrenhändler. Der Käufer hatte mit dem Händler einen Kaufvertrag über eine Rolex-Armbanduhr zu einem Preis von 15.990 Euro geschlossen. Einige Tage nach Vertragsschluss teilte der Händler dem Kunden mit, dass die Uhr nicht mehr lieferbar sei. Der Verkäufer bot die gleiche Uhr allerdings am selben Tag auf seiner Webseite für 21.990 Euro an. Der Kunde kaufte die Uhr zu dem teureren Preis und erwartete vom Verkäufer das Geld zurück, was er mehr bezahlt hatte, im Vergleich zum eigentlichen Angebot. 

Das Gericht stimmte zwar grundsätzlich zu, dass der Verkäufer die entstandenen Mehrkosten zahlen muss, allerdings verwies es darauf, dass der Käufer nach dem möglichst günstigsten Angebot hätte suchen müssen, da die Uhr bei anderen Händlern im Internet für weniger Geld verfügbar war, nämlich für Preise zwischen 18.750 Euro und 19.000 Euro. 

Nach der Entscheidung des Landgerichts Kölns hätte der Käufer die günstigeren Angebote wählen müssen, obwohl der ursprüngliche Händler die Uhr doch noch vorrätig hatte. 

Mehrkosten des Deckungsgeschäfts müssen möglichst gering gehalten werden

Kann der Händler die bereits gekaufte Ware also nicht liefern, hat der Kunde das Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten. Kauft er sich die Ware woanders, handelt es sich um ein sogenanntes Deckungsgeschäft. Grundsätzlich hat er dann einen Anspruch auf Schadensersatz, da die Mehrkosten ihm ja nur entstanden sind, weil der Verkäufer die bereits gekaufte Ware nicht liefern konnte. Allerdings muss er den Schaden so gering wie möglich halten und von mehreren zur Auswahl stehenden Angeboten das günstigste wählen. Der Käufer hat somit nur einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2760 Euro gegen den Verkäufer.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.