„Arrogant und nicht hilfsbereit“

Scharfe Kritik in Rezensionen erlaubt

Veröffentlicht: 21.02.2022 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 21.02.2022
Person gibt Bewertung auf Handy ab

Bewertungen, vor allem natürlich positive, gehören zu einem erfolgreichen Auftritt in der E-Commerce-Landschaft dazu. Wer sich bewerten lässt, muss allerdings auch harte Kritik aushalten können, urteilte nun das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 16.02.2022, Aktenzeichen: 9 U 134/21).

Harte Rezension nach Abfuhr durch Makler

In einer Rezension auf Google Places wurde ein Immobilienmakler als „arrogant und nicht hilfsbereit“ beschrieben. Der Autor erklärte laut LTO weiter, dass man dort nur Kunde sei, wenn man gekauft habe. Der Rezension gingen zwei Kaufangebote für eine Wohnung durch den Autor voraus. Da diese unter dem angegebenen Verkaufspreis der Immobilien lagen, leitete der Makler die Angebote gar nicht erst an die Verkäufer weiter. „Unseriöse“ Angebote werde er nicht weitergeben, begründete der Immobilienmakler diese Entscheidung. Der Interessent fühlte sich dadurch nicht hinreichend wertgeschätzt und verfasste die Rezension, gegen die der Makler auf Unterlassung klagte.

Meinungsfreiheit überwiegt

Nachdem die Klage bereits von der Vorinstanz abgeschmettert wurde, gab nun auch das Oberlandesgericht dem Autoren der Rezension Recht: Zwar verletzte die Rezension den Makler in seinem Ehrgefühl, allerdings müssen dessen soziale Geltungsansprüche hinter der Meinungsfreiheit zurücktreten. Das Werturteil, nachdem der Makler als überheblich wahrgenommen wurde, beruhe immerhin auf einer wahren Tatsache. Außerdem, so das Gericht weiter, hat sich der Makler bewusst für einen Auftritt auf Google Places entschieden und müsse daher auch mit weniger wohlwollender Kritik rechnen. 

Für Online-Händler bedeutet das Urteil, dass sie damit leben müssen, wenn ein Kunde den Kontakt zum Händler als eher negativ empfindet und dies auch klar in einer Bewertung zum Ausdruck bringt. Grundlage für so eine Bewertung ist natürlich, dass überhaupt ein Kontakt zustande gekommen ist. Angaben ins Blaue hinein sind hingegen nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn sie auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruhen und können durch den betroffenen Online-Händler angegriffen werden. 

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