Urteil Landgericht Wiesbaden

Ebay-Rabattaktion verstieß nicht gegen Buchpreisbindung

Veröffentlicht: 28.03.2022 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 17.06.2022
Bücher und Bücherregale mit einem aufgeschlagenem Buch im Vordergrund

In der Adventszeit im Jahr 2019 gewährte Ebay einen Rabatt von 10 Prozent auf alle Produkte. Dass dieser Rabatt auch auf Bücher gewährt wurde, stieß dem Börsenverein sauer auf. Nun hat das Landgericht Wiesbaden eine Entscheidung in dem Fall getroffen.

Ebay beglich Differenzbetrag

Das Landgericht Wiesbaden hat entschieden, dass die Rabattaktion nicht gegen die Buchpreisbindung verstieß. Dabei hat sich das Gericht der Argumentation von Ebay angeschlossen: Das Unternehmen argumentierte, dass kein Verstoß vorliege, da die Händler unterm Strich den vollen gebundenen Preis für die Bücher erhalten. Ebay hat den Rabatt vollfinanziert und den Händlern die Differenz ausbezahlt. Somit würde keinerlei Benachteiligung entstehen. Wie uns eine Sprecherin des Unternehmens mitteilte, wurde die Gerichtsentscheidung begrüßt: „Wie das Landgericht Wiesbaden u.a. entschieden hat, werden durch die Rabattaktion gerade nicht einzelne kleinere Händlerinnen und Händler vom Handel ausgeschlossen, sondern die Absatzmöglichkeiten für alle Händlerinnen und Händler werden bei eBay.de erweitert und durch die Rabattaktion sogar gefördert.“

Börsenverein will in nächste Runde gehen

Der Börsenverein sieht das natürlich anders: „Rabattaktionen wie die von Ebay untergraben offenkundig den Sinn der Buchpreisbindung, indem sie Kunden bestimmter Online-Plattformen einen Preisvorteil gewähren. Große Anbieter können sich so einen Vorteil durch Maßnahmen erschließen, die kleinere Händler sich niemals leisten können“, wird Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins, von Buchreport zitiert. Die Buchpreisbindung erfüllt im Ergebnis eigentlich zwei Funktionen: Zum einen soll sie dafür sorgen, dass Buchhändler immer den vollen Preis erhalten und so am Markt überleben können. Zum zweiten soll sie aber dafür sorgen, dass eben kein Preiskampf ausbricht und es so für Verbraucher keinen preislichen Unterschied macht, ob sie bei der kleinen Buchhandlung um die Ecke einkaufen oder aber bei großen bekannten Unternehmen. Es soll damit also auch flächendeckend die Existenz möglichst vieler Verkaufsstellen gesichert werden.

Im speziellen Fall von Ebay lautet die Argumentation des Börsenvereins also, dass Kunden durch den Rabatt eher dazu verlockt werden, auf dem Marktplatz Bücher zu erwerben, statt beim kleinen Buchhändler, der so einen Rabatt gar nicht geben dürfte und könnte.

Wie Buchreport weiter berichtet, will der Börsenverein die Entscheidung des Landgerichts daher nun noch vom Oberlandesgericht Frankfurt überprüfen lassen. 

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