Bundesgerichtshof

Grundpreis muss in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis stehen

Veröffentlicht: 14.06.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022
verschiedene Lebensmittel in Tüten und Dosen

Bei Waren, die nach Gewicht, Länge, Fläche oder Volumen verkauft werden, besteht die Pflicht zur Angabe des Grundpreises. So soll es Verbrauchern erleichtert werden, Preise miteinander zu vergleichen. 

Bisher hieß es in der Preisangabenverordnung, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises stehen muss. In der europäischen Richtlinie heißt es hingegen, dass der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ angegeben werden muss. Eine explizite Verpflichtung, den Preis in unmittelbarer Nähe anzugeben, gibt es nicht.

In den letzten Jahren gab es Unstimmigkeiten darüber, ob die Verordnung europarechtskonform ausgelegt werden muss, also ob es nicht erforderlich sei, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben. So entschied in der Vergangenheit unter anderem das OLG Hamburg, dass dies nicht erforderlich sei, da die Regulierung nicht strenger sein darf als die europäische Regelung.

BGH: Konkretisierung der Verordnung

Jetzt musste sich der BGH (Urteil vom 19. Mai 2022, I ZR 69/21) mit der Frage beschäftigen. Ein Händler, der auf Amazon Produkte anbot, hat den Grundpreis nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben. Der BGH stellte allerdings klar, dass die Regeln der Preisangabenverordnung nicht strenger sind, als die der europäischen Richtlinie. Sie stellen viel mehr eine Konkretisierung der europäischen Richtlinie dar. Hinsichtlich des Zwecks der Richtlinie soll es Verbrauchern ermöglicht werden, Preise optimal miteinander vergleichen zu können, was der Fall ist, wenn die beiden Preise in unmittelbarer Nähe stehen. 

Omnibus-Richtlinie passt Wortlaut an

Durch die Umsetzung der Omnibus-Richtlinie wurde der Wortlaut der Verordnung angepasst, sodass es auch hier in Zukunft auch heißt „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“. Der Wortlaut, dass der Preis in unmittelbarer Nähe stehen muss, ist damit weggefallen. Doch sowohl in der Gesetzesbegründung, als auch im Urteil des BGH wird klargemacht, dass auch in Zukunft der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis stehen muss. 

Für Online-Händler bedeutet das, dass es nicht ausreichend ist, wenn der Grundpreis in der Artikelbeschreibung zu finden ist. Er muss auf den ersten Blick mit dem Gesamtpreis zusammen zu sehen sein. 

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