OLG Frankfurt

Deutsche Bahn muss Entschädigung wegen fehlender dritter Geschlechtsoption zahlen

Veröffentlicht: 22.06.2022 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 22.06.2022
Zentrale der Deutschen Bahn

Was bereits das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 03.12.2020, Az: 2-13 O 131/20) feststellte, wurde nun durch das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 21.06.2022, Az. 9 U 92/20) bestätigt: Die Deutsche Bahn verstößt mit der Gestaltung ihres Online-Formulars gegen das Allgemeine Gleichheitsgesetz.

Anrede als Pflichtangabe

Der Hintergrund ist, dass die Deutsche Bahn in ihrem Bestellformular die Anrede als Pflichtfeld gestaltet hat und dort lediglich die zwei Optionen „Herr“ und „Frau“ zur Auswahl gestellt hat. Aufgrund dieser Auswahl wurden dann auch die E-Mails entsprechend gestaltet. Um überhaupt ein Ticket buchen zu können, wählte die klagende Person die Anrede „Herr“ und wurde auch entsprechend in den direkten Nachrichten als „Herr so-und-so“ angesprochen. Die klagende Person sah hierin eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, da sie als nicht-binär gilt. 

Für die technische Umstellung des Formulars wurde der Deutschen Bahn eine Frist bis Ende des Jahres gesetzt. Die direkte Ansprache der klagenden Person in Nachrichten muss die Deutsche Bahn hingegen direkt umstellen. In der Vorinstanz wurde dem Unternehmen hierzu vom Landgericht ein neutrales „Guten Tag“ vorgeschlagen.

1.000 Euro Entschädigung

Während das Landgericht einen Schadensersatzanspruch noch ablehnte, gestand das Oberlandesgericht der klagenden Person nun eine Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro zu. „die Zuschreibung von Männlichkeit“ seitens der Deutschen Bahn habe laut Gericht zu einer psychischen Belastung geführt. Dabei wurde allerdings laut LTO berücksichtigt, dass die Deutsche Bahn keinerlei Vorsatz hatte, die klagende Person individuell zu benachteiligen. Auf der anderen Seite hat die Deutsche Bahn anders als andere große Unternehmen bisher keine Anpassung vorgenommen, obwohl die dritte Option bereits seit Ende 2018 auch per Gesetz existiert. Ebenfalls nachteilig wirkte sich der Umstand aus, dass die klagende Person auf ihrer Bahncard ebenfalls noch immer als „Herr“ angesprochen wird. 

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