„Zahlungspflichtig bestellen!“

Bestell-Button: EuGH soll klären, wann die Button-Lösung gilt

Veröffentlicht: 18.07.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 18.07.2022
Person hält Smartphone

Button-Lösung? Online-Händler kennen diesen Begriff. Es handelt sich um eine gesetzliche Regelung, die unter anderem in Online-Shops dafür Sorge trägt, dass Verbraucher auch wirklich ganz genau wissen, dass es jetzt ums Geld geht. Der Button, der zum Vertragsschluss führt, muss demnach auf bestimmte Weise beschriftet sein. Dieser Regelung wird durch das Gesetz auch ordentlich Nachdruck verliehen: Werden die Vorgaben durch Händler nicht eingehalten – ja dann ist ein Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr eben einfach nicht zustande gekommen, auch wenn der Käufer auf den Knopf gedrückt hat. 

Um so einen Fall ging es kürzlich vor dem Landgericht Berlin (Vorabentscheidungsersuchen v. 2.6.2022, Az. 67 S 259/21) – in einer eigentlich ganz spannenden Konstellation: Es geht hier nämlich nicht um einen Rechtsstreit zwischen „Käufer und Verkäufer“, sondern zwischen zwei Unternehmen, zwischen denen ein Verbraucher steht. 

Der Fall: Verbraucher wollte Ansprüche gegen seinen Vermieter an Rechtsdienstleister abtreten

Ein Mieter wollte gegen seinen Vermieter vorgehen wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe. Das machte er aber nicht selbst, sondern trat entsprechende Rechte an einen Dienstleister ab, der Wohnungsmietern die Durchsetzung ihrer Rechte gegen ein Erfolgshonorar abnimmt. So, wie man es beispielsweise auch bei Entschädigungszahlungen für verspätete Flüge kennt. Der beklagte Vermieter stützte sich dann unter anderem darauf, dass der Vertrag zwischen Mieter und Dienstleister nicht zustande gekommen sei – wegen der fehlerhaften Beschriftung des Buttons. Ergo dürfte der Dienstleister unter Umständen gar keine Ansprüche geltend machen. 

Ob in einem Fall wie diesem die Button-Lösung aber überhaupt gilt, das ist bislang nicht klar – zumindest hat das LG Berlin die Frage nun dem EuGH vorgelegt. Das passiert im Wege des sogenannten Vorabentscheidungsverfahrens: Hier legt der EuGH EU-rechtliche Regelungen aus, sein Ergebnis ist dann für die Gerichte der Mitgliedstaaten bindend. So soll sichergestellt werden, dass sich nicht in jedem Mitgliedstaat eine ganz eigene Betrachtungsweise davon entwickelt, was EU-weit einheitlich sein sollte.

LG Berlin fragt EuGH: Ist die Button-Lösung anwendbar?

Unklar ist die Anwendbarkeit der Regelung dem Gericht zufolge deshalb, da der Vertrag zwischen Dienstleister und Mieter hier nicht unbedingt zu einer Zahlungspflicht führt. Damit der Dienstleister seine Provision in Form eines Teils der ersparten Jahresmiete erhält, müssen seine Bemühungen laut seinen AGB nämlich auch erfolgreich sein. Zwar gibt es in Deutschland schon Rechtsprechung in diesem Bereich, das LG hält die Auslegung durch den EuGH aber für angezeigt. 

Im hiesigen Fall konnten die Verbraucher laut Gericht den Auftrag durch Klicken auf einen Button mit der Aufschrift „weiter“ oder „Mietsenkung beauftragen“ oder „Mietendeckelersparnis retten“ abgeben. Dass der Anbieter damit die Anforderungen zur Beschriftung der Schaltfläche nicht erfüllt hat, so das Gericht im Ersuchen, stehe fest. Die inhaltlichen Vorgaben der Regelung sind also nicht erfüllt. Das wiederum führt laut Gericht zur Unwirksamkeit der Abtretung der Ansprüche des Verbrauchers an den Legal Tech-Dienstleister – vorausgesetzt, die Regelung ist hier denn anwendbar. Hier die Umstände zu klären, das ist nun erstmal die Aufgabe des EuGH. 

Reminder: Das ist die Button-Lösung – jetzt übrigens auch für die Kündigung verpflichtend

Unternehmer, die Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr schließen, die Verbraucher zu Zahlungen verpflichten, müssen die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Dabei sieht die Regelung in § 312j Abs. 3 BGB eine Konkretisierung für den Fall vor, dass die Bestellung über eine Schaltfläche (= „Button“) erfolgt. Demnach ist die Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, „wenn diese Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“ Die Regelung gilt dabei nicht, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. 

Sicher fährt man also mit der gesetzlich vorgesehenen Bezeichnung – auch wenn „entsprechend eindeutige“ Bezeichnungen ebenfalls zulässig sind. Wagemutige Unternehmen sind hier allerdings durchaus bereits an den Anforderungen gescheitert. 

Seit 1. Juli 2022 bestehen übrigens ähnliche Vorgaben im Hinblick auf die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, wie z. B. Zeitschriftenabonnements, die im Internet geschlossen werden können. Anbieter müssen hier nicht nur eine korrekt bezeichnete Schaltfläche vorsehen, sondern einen ganzen Kündigungsprozess ordnungsgemäß umsetzen.

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