Oberlandesgericht Köln

Für Erstbesucher: Cookie-gesteuerte Rabattaktion ist irreführend

Veröffentlicht: 05.08.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 05.08.2022
Sanduhr

Rabattaktionen gehören im Online-Handel beinahe zum Alltag. Bei ihrer Umsetzung muss jedoch auf die rechtlichen Rahmenbedingungen geachtet werden – so muss die Aktion transparent sein und darf nicht in die Irre führen. 

Mit einer ganz bestimmten Form der Rabattaktion befasste sich kürzlich das Oberlandesgericht Köln (Urteil v. 3.12.2021, Az. 6 U 62/21). Die Anzeige über einen Rabatt erfolgte hier gesteuert durch Cookies: Erstbesuchern wurde die Werbung individuell angezeigt. Bei einem weiteren Besuch hingegen war das nicht mehr der Fall, zumindest wenn das gleiche Endgerät genutzt wurde und die Cookies zwischenzeitlich nicht gelöscht worden waren. Das Oberlandesgericht sah in dieser Umsetzung eine wettbewerbswidrige Irreführung. Verbraucher würden über den Anwendungsbereich des Rabattes, aber auch über die mit Rabatt verbundene Frist getäuscht. Daneben gab es noch eine weitere Rabattaktion: Ein Rabatt von 30 Prozent konnte hier erhalten werden. Schon drei Tage nach Ablauf der angegebenen Angebotsfrist aber schloss sich eine weitere Rabattaktion über den gleichen Preisnachlass an. 

Irreführend: Befristete Rabattaktion endet – und es startet gleich eine neue

Bei der Rabattwerbung, um die es hier zuerst gehen soll, erhielten Verbraucher einen zeitlich befristeten Preisvorteil. Das Gericht kommt hier zu der naheliegenden Beurteilung, dass durch die Befristung grundsätzlich etwas mehr Kaufdruck ausgeübt wird. Sie bewirkt also, dass der jeweilige Verbraucher seine geschäftliche Entscheidung möglichst schnell und dabei innerhalb der Frist trifft. Schließlich droht das Ende dieses besonderen Vorteils, zumindest aus der Sicht des Verbrauchers. Die Realität allerdings sah anders aus, es schloss sich nämlich eine weitere, vergleichbare Rabattaktion an. Wenn der Verbraucher nun nach dem Ablauf der ersten Frist entdecke, dass er vergleichbare Konditionen durch eine weitere Aktion wieder erhalten hätte, dann enttäusche das seine Erwartungen. 

„Der Verkehr wird irregeführt, wenn für eine Sonderaktion mit einer zeitlichen Befristung geworben wird, dann aber kurz nach Ablauf der Frist weiterhin der reduzierte Preis verlangt wird“, so das OLG Köln. Die Kombination einer befristeten Rabattaktion mit einer unmittelbar oder zumindest in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführten weiteren Rabattaktion, bei der es denselben oder einen vergleichbaren Preisnachlass gibt, ist demnach irreführend. Ein Kunde hätte sich schließlich möglicherweise nicht für den Kauf entschlossen oder sich noch intensiver mit dem Angebot auseinandergesetzt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass er mehr Zeit hat, als die Rabattaktion vermittelte. 

Cookie-gesteuerter Rabatt für „Erstbesucher“

Auch bei der Rabattaktion für Erstbesucher des Shops sahen die Richter eine Irreführung. Wie konkret sah diese Aktion nun aus? Laut Urteil waren hier zwei individuelle Rabattaktionen nacheinander geschaltet. Diese wurden vonseiten des Händlers durch Cookies gesteuert: Derjenige, der die Seite des Beklagten zum ersten Mal besucht, erhielt eine individuelle Rabattaktion angezeigt. Durch die entsprechende Nutzung von Cookies erkannte das System den Nutzer bei einem erneuten Besuch wieder. War die angezeigte Frist der Aktion abgelaufen, wurde die Aktion dem Besucher dann nicht wieder beworben. Einem neuen Besucher sowie einem Besucher, der nicht anhand der Cookies wiedererkannt wurde, wurde erneut die individuelle Rabattaktion angezeigt. Das konnte aus technischer Sicht also etwa auch dann passieren, wenn der Besucher die Cookies zwischenzeitlich gelöscht hat oder ein anderes Endgerät nutzt. 

Nutzer, die erstmals auf der Seite sind, würden laut Urteil des OLG Köln dabei erwarten, dass die Rabattaktion nur innerhalb der angezeigten Frist angeboten wird und in Anspruch genommen werden kann. Tatsächlich aber handele es sich gar nicht um eine allgemein befristete Aktion, da auch nach dem Ablauf der Frist jedem Nutzer eine entsprechende Rabattaktion angezeigt werde und in Anspruch genommen werden könnte – solange der Nutzer erstmalig auf der Seite ist oder nicht über Cookies wiedererkannt wird.

„Der durchschnittliche Nutzer, der von diesen technischen Hintergründen keine Kenntnis hat, versteht die Rabattwerbung aber dahingehend, dass es einen besonderen Preisnachlass nur in der angegebenen Frist gibt, und zwar generell. Er nimmt die Frist als allgemeingültig ernst und geht davon aus, dass es diesen Rabatt nach Ablauf der ihm angezeigten Frist nicht mehr gibt, wodurch ihm die Attraktivität des Rabattangebots, aber auch die Dringlichkeit besonders hoch erscheint“, bewertet das Gericht die Situation. Der Nutzer wisse also nicht, dass die Frist individuell auf ihn zugeschnitten ist, also nur für ihn persönlich gelten soll, und könne es auch nicht erkennen. 

Rabattaktion: Die Frist ist eigentlich keine Frist

Zusammenfassen könnte man die Situation also wie folgt: Ein Nutzer besucht die Website das erste Mal, sieht die Rabattwerbung und kommt zu dem Schluss: Hier gibt es für alle Erstbesucher gerade und bis zum Ende der Frist den benannten Rabatt (=allgemein befristeter Rabatt). Tatsächlich aber ist der Rabatt im Grunde von der (nur scheinbar allgemeingültigen) Frist losgelöst – denn, würde der Nutzer seine Cookies nun löschen oder ein anderes Gerät nutzen, würde wieder eine entsprechende Aktion angezeigt werden. Dem Gericht folgend wird durch die Befristung also quasi ein Druck erzeugt, der eigentlich nicht vorhanden ist, „weil die Beklagte grundsätzlich bereit ist, jedem neuen und jedem nicht erkannten Besucher den Rabatt zu gewähren und zwar auch nach Ablauf der in der Anzeige genannten Frist“, so heißt es im Urteil. Wüsste der Verbraucher, dass der Nachlass in gleicher Höhe jedem angeboten wird, der neu oder unerkannt die Seite besucht, dann würde sich der „Schnäppchen“-Charakter der Aktion damit anders darstellen als ohne dieses Wissen. 

Ob die Lage in diesem Fall so aber bestehen bleibt, das ist noch ungewiss – die Revision wurde zwar nicht zugelassen, allerdings wurde Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. 

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Kommentare  

#1 Helmut Waldvogel 2022-08-10 14:49
Hemmungslose Kundenverarschu ng, mehr fällt mir dazu nicht ein!
Wie die stündlich wechselnden Benzinpreise an den Tankstellen.
Die Gier kennt keine Grenzen.
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