VW-Abgasskandal

Sammelklagen von Verbrauchern sind ein zulässiges Geschäftsmodell

Veröffentlicht: 09.08.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 10.08.2022
Auspuff mit Abgasen

Nicht nur im VW-Abgasskandal, auch im Streit um Ansprüche aus Fluggastrechten, hat sich das Geschäftsmodell der Sammelklagen etabliert. Dabei treten die Verbraucher eventuelle Ansprüche an Dritte ab, die diese dann gebündelt einklagen. Das spart Zeit und Aufwand, immerhin sind handelt es sich immer wieder um den gleichen Sachverhalt. Die Rechtsdienstleister-Unternehmen, an die die Ansprüche abgetreten werden, erhalten eine Erfolgsprovision, die Verbraucher haben einen kostengünstigeren Rechtsstreit. 

Die Unternehmen, gegen die in dieser Weise vorgegangen wird, beschweren sich immer wieder darüber, dass diese Vorgehensweise unzulässig sei. Der BGH hat nun entschieden, dass dieses Geschäftsmodell „unzweifelhaft“ erlaubt ist, wie die tagesschau berichtete.

VW ging gegen Myright vor

Im konkreten Fall ging es um Schadensersatzansprüche, die Volkswagen-Kunden wegen des Abgasskandals gegen den Autohersteller hatten. Diese wurden an das Unternehmen Myright abgetreten. Myright hat ein Geschäftsmodell daraus gemacht und im großen Stil Sammelklagen durchgeführt. In mehreren Sammelklagen hat Myright versucht, bis zu 10.000 mögliche Ansprüche gegen VW geltend zu machen. 

VW beanstandete, dass dieses Geschäftsmodell gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt. Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt, wer in Deutschland außergerichtlich Rechtsdienstleistungen anbieten darf. So soll Rechtssuchende vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen geschützt werden. 

Der BGH stellte allerdings fest, dass das Verfahren unzweifelhaft erlaubt ist. Auch wenn es massenhaft Schadensersatzansprüche sind, die abgetreten werden, um sie geltend zu machen. Die Zahl der abgetretenen Ansprüche sei unerheblich bei der Frage, ob es sich um ein zulässiges Vorgehen handelt. Auch, dass Myright mit den Prozessen Geld verdienen will, sah der BGH nicht als „per se verwerflich“ an.

Auch Fluggastrechte können abgetreten werden

Zuvor hatte der BGH bereits entschieden, dass auch Fluggastrechte an einen Dienstleister abgetreten werden können, um sie gebündelt einzuklagen. Da ging es allerdings nicht um mehrere Tausend Ansprüche, sondern lediglich um sieben Fälle. 

Neben Fluggastrechten und Ansprüchen aus dem Abgasskandal wurden in der Vergangenheit auch Ansprüche Mietverhältnissen oder Ansprüche von Bankkunden und Online-Casinos in Form von Massenverfahren durchgesetzt.

Im letzten Jahr trat zudem das Gesetz für faire Verbrauchererträge in Kraft, welches ein Abtretungsverbot in den AGB untersagt. Unternehmen können also nicht in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen, dass eventuell entstandene Ansprüche nicht an ein Dienstleistungsunternehmen abgetreten werden dürfen. 

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