Keine Quarantänepflicht

Nach Urlaub im Corona-Risikogebiet: Lohnanspruch bei negativem PCR-Test

Veröffentlicht: 11.08.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 08.03.2023
PCR-Test

Erteilt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein 14-tägiges Betretungsverbot für die Arbeitsstelle, nachdem er aus einem Corona-Risikogebiet zurückkommt, ist der Arbeitgeber dennoch verpflichtet, Lohn zu zahlen, wenn ein negativer PCR-Test vorliegt. 

Im vorliegenden Fall ist der betroffene Arbeitnehmer Leiter der Nachtreinigung bei einem Unternehmen, welches Lebensmittel für den Handel produziert. Der Arbeitgeber hatte ein Hygienekonzept für sein Unternehmen erstellt, welches sich nach den Sars-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmen des Landes Berlin richtete. Das Konzept des Landes sah nach der Einreise eine zweiwöchige Quarantänepflicht vor, die allerdings nicht für Personen gilt, die einen negativen PCR-Test vorweisen können. 

Im Gegensatz zu den Richtlinien sah das Konzept des Unternehmens allerdings ein Betretungsverbot des Unternehmens, zwei Wochen nach der Einreise, vor. Unabhängig davon, ob es einen negativen PCR-Test gab. 

Trotz zwei negativer Tests kein Zutritt zum Betrieb

Der klagende Arbeitnehmer reiste im August 2020, aufgrund eines Sterbefalls innerhalb der Familie, für vier Tage in die Türkei. Sowohl vor seiner Ausreise aus der Türkei als auch nach seiner Wiedereinreise nach Deutschland ließ er einen Coronatest durchführen. Beide PCR-Tests waren negativ. Außerdem attestierte sein Arzt ihm Symptomfreiheit. Dennoch erteilte sein Arbeitgeber ihm ein Verbot, das Arbeitsgelände zu betreten, sodass er seiner Arbeit nicht nachgehen konnte, und zahlte ihm auch keinen Lohn. 

Daraufhin verklagte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf Zahlung des Bruttogehalts in Höhe von 1.512,47 Euro. 

Bundesarbeitsgericht gibt Arbeitnehmer recht

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage bereits stattgegeben und gab dem Kläger recht. Der beklagte Arbeitgeber legte allerdings Revision ein. Diese hatte vor dem Bundesarbeitsgericht allerdings keinen Erfolg  (Urt. v. 10.08.2022, Az. 5 AZR 154/22). Das Gericht sah, dass der Arbeitgeber im Annahmeverzug der Arbeitsleistung war. Der Kläger hatte seine Leistung angeboten und war bereit, seine Arbeit zu erbringen, der Arbeitgeber nahm das allerdings nicht an, in dem er den Zutritt zum Betrieb verweigerte. Dazu war der Arbeitgeber nicht berechtigt. Durch die zwei negativen PCR-Tests und der attestierten Symptomfreiheit bestand keine Gesundheitsgefährdung durch den Kläger. Zudem hätte der Arbeitgeber weitere PCR-Tests verlangen können, um eine Infektion auszuschließen. Die Weisung des Arbeitgebers, den Betrieb 14 Tage nicht zu betreten, war nach der Gewerbeordnung unbillig und daher unwirksam. 

Der Arbeitnehmer hat somit Anspruch auf den Lohn, den er in den zwei Wochen bekommen hätte. 

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