Landgericht Berlin

Darf Traubensaft als alkoholfreier Wein ausgegeben werden?

Veröffentlicht: 02.09.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 02.09.2022
Wein wird aus einer Flasche gegossen

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, dafür sorgt insbesondere die Health-Claims-Verordnung. Zur Diskussion stand so eine mögliche Irreführung kürzlich vor dem Landgericht Berlin (Urteil v. 19. Mai 2022, Az. 52 O 273/21, nicht rechtskräftig): Ein Getränk eines in Frankreich sitzenden Herstellers erweckte laut Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) den Anschein, es handele sich dabei um alkoholfreien Wein. Tatsächlich allerdings war es eine Traubensaftmischung. Mit dem Hintergrund, dass für Verbraucher klar erkennbar sein müsse, welches Lebensmittel sie kaufen, kam das Getränk und dessen Aufmachung vor Gericht. Auch hier sieht man eine Irreführung als gegeben an, doch der Anbieter des Getränks hat bereits Berufung eingelegt. 

Das Produkt: Traubensaftmischung oder alkoholfreier Wein?

Beim Anblick der Flasche habe vieles dafür gesprochen, dass es sich um alkoholfreien Wein handle, so schreibt der VZBV in seiner Mitteilung zum Fall. Streitpunkt war ein Getränk aus u.a. Traubenkernextrakt, Hefeextrakt und Traubensaft, abgefüllt in einer Burgunderflasche. Das Produkt eines französischen Lebensmittelunternehmens, das ein Weingut betreibt und Weine und sonstige Getränke produziert, wurde unter der Bezeichnung „Zera Chardonnay“ auch in Deutschland vertrieben. Neben der Bezeichnung fand sich auf der Vorderseite der Flasche unter anderem noch der Hinweis „Alcohol free, sans alcool“; auf dem Etikett der Rückseite hieß es „Alkoholfreies Getränk aus Traubenkernextrakt, Hefeextrakt und Chardonnay Traubensaft – unfermentiert“.

Irreführungsgefahr bei Informationen über Lebensmittel

Nach der Health-Claims-Verordnung (HCVO) dürfen Informationen über ein Lebensmittel nicht irreführend sein. Eine Information ist dabei dann irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignet ist – also wenn die Informationen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen und daher geeignet sind, bei den angesprochenen Verkehrskreisen zumindest auch unrichtige Vorstellungen über das betreffende Produkt zu erwecken.

Gibt es zu der Information mehrere Deutungshoheiten, von denen eine nicht „mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt“, kann das auch schon eine solche Irreführung darstellen. Am Ende ist die Gesamtaufmachung des Lebensmittels entscheidend. Auf den Wortlaut einer werblichen Aussage kann es da genauso ankommen wie auf Bilder oder Grafiken. Doch wie es auch im Urteil heißt, können potenziell irreführende Angaben durch erläuternde Zusatzangaben relativiert werden – wenn die klarstellende Angabe denn auch dazu geeignet ist, die Irreführungsgefahr zu beseitigen. 

Möglich: Irreführungsgefahr durch geeignete Klarstellungen ausschließen

Könnten Verbraucher dieses Getränk nun für alkoholfreien Wein halten? Nach Überzeugung des Gerichts ist das der Fall. So sei die verwendete Burgunderflasche Verbrauchern als Weinflasche bekannt und sei mit ihren Etiketten auch so gestaltet, wie es der Verbraucher von Weinflaschen kenne. Dann finde sich auf dem Etikett ja auch die Bezeichnung Chardonnay, also eine bekannte Bezeichnung einer Weißwein- bzw. Rebsorte. Zwar sei der Rebsortenname nicht dem Wein vorbehalten, allerdings ließe die konkrete Verwendung in diesem Fall, ohne weitere Hinweise, und auf dem Etikett einer Burgunderflasche, auf einen Wein schließen.

Nach Beachtung weiterer Umstände, wie der Angabe zum nicht enthaltenen Alkohol, kommt das Gericht zu dem Schluss, dass hier insofern eine Irreführungsgefahr gegeben sei – die man auch nicht mit einem klarstellenden Hinweis ausgeräumt habe. Zwar gab es den besagten Hinweis auf der Rückseite, notwendig wäre nach Auffassung des Gerichts aber ein klarer und unmissverständlicher Hinweis an prominenter Stelle gewesen. Wegen der Gestaltung der Vorderseite der Flasche hätten Verbraucher auch gar keinen Anlass, die weiteren Informationen auf der Rückseite der Flasche zu inspizieren. 

Ob es im Rechtsstreit bei dieser Wertung bleibt, wird sich noch zeigen müssen. Das beklagte Unternehmen hat bereits Berufung eingelegt. 

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