Landgericht Köln

Anhängen: Amazon-Händlerin haftet für Urheberrechtsverletzung bei fremdem Angebot

Veröffentlicht: 27.09.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 27.09.2022
Copyright-Zeichen auf gelber Kugel

Um eine Urheberrechtsverletzung in einem Angebot auf dem Marktplatz Amazon geht es in einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln (Urteil v. 22.08.2022, Az. 14 O 327/21). Die beklagte Händlerin hatte sich an ein Angebot angehängt, bei dem es zu einer Urheberrechtsverletzung kam. Auch wenn sie auf dieses Angebot praktisch keinen Einfluss nehmen kann, haftet die Händlerin als Täterin, so stellt das Gericht fest. Ein älteres OLG-Urteil, in dem in einem ähnlichen Fall anders gehend entschieden wurde, hält das LG Köln unter Verweis auf BGH-Rechtsprechung für falsch. Zusammenfassen lässt sich das Urteil wohl wie folgt: Wer auf Amazon handelt, weiß, worauf er sich einlässt.

Der Fall: Angehängt an „fremdes“ Angebot auf Amazon

Die Klägerin ist unter anderem Designerin und Fotografin und hat zusammen mit ihrem Lebensgefährten, seines Zeichens Künstler, ein Bildwerk herausgegeben. Die Beklagte ist eine große Online-Händlerin mit An- und Verkaufsservice im Bereich gebrauchter Medien, insbesondere Bücher. Diese bietet sie auf ihrer eigenen Website an, aber auch auf Amazon. Täglich verkauft sie in der Regel um die 20.000 bis 22.000 Artikel. Auch das Bildwerk der Klägerin verkaufte die Beklagte. Dazu hatte sie sich an ein dafür bereits bestehendes Angebot auf dem Marktplatz angehängt. Während sie in ihren eigenen Angeboten, etwa auf ihrer Website, nur das Coverbild des Buches als Produktbild verwendete, tauchten in dem Angebot auf Amazon auch zwei andere Lichtbilder auf – die Beklagte hatte diese aber nicht hochgeladen. Die klagende Designerin machte nun im Wege einer Abmahnung eine Urheberrechtsverletzung im Hinblick auf die beiden Bilder geltend, da die Beklagte diese rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht hätte. 

Die Beklagte hatte dem Gericht dann ausführlich die Details über die Funktionsweise des Marktplatzes dargelegt, insbesondere, dass es eben für „angehängte“ Händler regelmäßig quasi unmöglich ist, selbst Änderungen an der unter einer bestimmten ASIN hinterlegten Produktseite vorzunehmen. Dies könne grundsätzlich nur der Marktplatzbetreiber selbst oder derjenige, der die ASIN erstmals angelegt hat. Sie selbst könne sich als Wiederverkäufer nur an den Seller Support wenden, um auf eine Änderung hinzuwirken. Das hatte die Beklagte in diesem Fall auch getan. 

Ein anhängender Verkäufer macht sich das Angebot zu eigen

Das LG Köln aber ließ dieses Argument nicht gelten und sah die Haftung der Beklagten als Täterin der Urheberrechtsverletzung als gegeben an. Dabei stellt es zunächst fest, dass die Bilder über Amazon öffentlich zugänglich gemacht wurden. Hierfür hafte die beklagte Online-Händlerin: Nach der Rechtsprechung des BGH in verwandten Rechtsgebieten sei grundsätzlich von der Täterschaft der „sich anhängenden“ Verkäufer auszugehen. „Die Passivlegitimation als Täterin folgt daraus, dass die Beklagte auf einer Internethandelsplattform in ihrem Namen ein bebildertes Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl sie dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Auswahl und Änderung der Bilder vorbehalten ist“, heißt es im Urteil. 

Im Urteil finden sich dabei einige Ausführungen, die sich als Antwort darauf verstehen lassen, wie ein „bloß“ anhängender Händler „Täter“ sein kann. So sei insbesondere die Gefahr, dass der Plattformbetreiber bei einem Angebot unter dessen alleiniger Entscheidungshoheit Lichtbilder ohne ausreichende Berechtigung verwende, für die Beklagte als anhängende Händlerin nicht allgemein unvorhersehbar, sodass ihr diese Gefahr zuzurechnen sei. „Sie ist adäquat kausale Folge der Angebotserstellung unter den Bedingungen des B Marktplatzes“, so das Urteil. In vergleichbaren Konstellationen habe die Kammer auch schon vor der BGH-Rechtsprechung entsprechend entschieden. Für eine Abkehr von dieser Rechtsprechung gebe es nach der bestätigenden BGH-Rechtsprechung keinen Anlass. „Demnach gilt weiterhin, dass ein Anbieter, welche seine Produkte auf der Verkaufsplattform B eingepflegt hat, sich die dortigen Angaben für das von ihm als Verkäufer angebotene und beworbene Produkt zu eigen macht“, was auch dann gelte, wenn kein Einfluss auf die Auswahl der Lichtbilder genommen werden könne. 

Online-Händlerin habe „Herrschaft“ über die eigene Urheberrechtsverletzung

Die Täterschaft sei aber auch deswegen anzunehmen, weil die Beklagte die Herrschaft über die eigene Urheberrechtsverletzung habe. Der Tatbeitrag besteht nach Auffassung des LG Köln im Einstellen des Verkaufsangebots unter der bereits vorhandenen ASIN und der zugehörigen Artikelseite. „Sie hat es jederzeit in der Hand eine eigene Urheberrechtsverletzung zu beenden bzw. gar nicht erst zu beginnen“, heißt es weiter. Mit dem Anbieten und dem Verkaufen des Produkts habe die Beklagte den Eindruck vermittelt, sie würde die Verantwortung für das konkrete Angebot übernehmen. „Dies gilt auch für die Lichtbilder, mit welchen das Angebot versehen ist, da der Nutzer davon ausgeht, dass diese den Zustand des angebotenen Produkts zutreffend wiedergeben“, so die Richter. 

Dann widmet sich die Kammer der Argumentation der Beklagten, die auch vorgebracht hatte, dass ihre Angebote über das sog. Marketing Web Services Tool vollautomatisch aufgelistet werden würden und keine Prüfung der einzelnen Angebote auf Amazon stattfinden würde. Wer eigene Angebote abgibt, so heißt es im Urteil, ist für diese auch dann verantwortlich, wenn er sie von Dritten herstellen lässt und ihren Inhalt nicht zur Kenntnis nimmt und keiner Kontrolle unterzieht. „Das Risiko von Urheberrechtsverletzungen haftet einem solchen Geschäftsmodell der Beklagten an, zumal die Problematik von Urheberrechtsverletzungen auf Verkaufsplattformen einem Händler mit den Umsätzen der Beklagten generell bekannt sein muss und sie trotzdem ihr Geschäftsmodell ohne hinreichende Prüfung beibehält“.

Automatisierung der Einlistung schützt auch nicht 

Dass der Listungsprozess voll automatisiert sei, könne wertungsmäßig letztlich nicht zulasten der Rechteinhaber von Lichtbildern gehen. Schließlich bestünde kein Unterschied zu einem Händler, der händisch Angebote erstellt und dabei eine Prüfung unterlässt. Von dem Argument der beklagten Online-Händlerin, dass eine Pflicht, alle Angebote auf Amazon zu überprüfen, unangemessen sei, ist das Gericht ebenfalls nicht überzeugt. Die Beklagte würden dieselben Kontrollpflichten treffen wie jeden anderen Amazon-Händler auch. „Die Beklagte macht nur deutlich, dass sie diese Kontrollpflichten schlicht ignoriert“, meint die Kammer.

Diese Argumentation hat der beklagten Händlerin damit in etwa genauso wenig geholfen, wie der (nachträgliche) Versuch, eine Löschung der Bilder durch Amazon zu erreichen. Dieses „Nachtatverhalten“ könne die bereits eingetretene Rechtsverletzung weder beseitigen noch neutralisieren. Letztlich hatte sich die beklagte Online-Händlerin noch auf ein Urteil des OLG München aus 2016 gestützt, das in einem vergleichbaren Fall günstiger geurteilt hatte. Dessen Aussagen, so das LG Köln, stünden aber im Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung, weshalb man sich diesen nicht anschließen würde. 

Die Online-Händlerin wurde vom LG Köln schließlich zu Unterlassung, Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten verurteilt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es kann noch Berufung eingelegt werden. 

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