Datenschutz

Darf der Geburtstag im Check-out abgefragt werden?

Veröffentlicht: 29.09.2022 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.10.2022
Junger Mann hält Smartphone, wo Check-out zu sehen ist

Die DSGVO basiert, unabhängig der vielen Irren und Wirren, auf eine Reihe von nachvollziehbaren Grundsätzen, u.a. Integrität und Vertraulichkeit, Transparenz oder Zweckbindung. Die sogenannte Datensparsamkeit oder die Verarbeitung auf einer Rechtsgrundlage waren Thema eines für den Online-Handel relevanten Urteils, dass wir unseren Lesern nicht vorenthalten wollen.

Abfrage von Daten nur mit rechtlicher Grundlage

Die DSGVO gibt vor, dass Daten nur verarbeitet werden dürfen, wenn es hierfür eine rechtliche Grundlage gibt. Zudem muss die Datenverarbeitung auf das notwendige Maß beschränkt sein, beispielsweise bei einer Bestellung im Online-Shop nur die absolut für die Abwicklung nötigen Daten abgefragt werden dürfen (die sogenannte Datensparsamkeit). Die Praxis sieht aber vielfach anders aus, denn ohne das Ausfüllen diverser Pflichtfelder kann man den Check-out in vielen Shops nicht beenden.

So geschehen in einem Fall, der aufgrund einer Kundenbeschwerde schließlich vor Gericht landete. In der Versandapotheke wurde ein Bestellformular für die Gast-Bestellung rezeptfreier Medikamente verwendet, welches als verpflichtende Angaben unter anderem die Anrede „Frau“ oder „Herr“ und das Geburtsdatum abfragte. 

Wenn schon…, denn schon…

Die Abfrage findet aus gutem Grund statt, wie die Online-Apotheke argumentierte. Die Kundeninformationen seien zur Abwicklung der Bestellung zwingend erforderlich, denn zunächst wolle man prüfen, ob der Besteller auch volljährig ist. Zum anderen gehe es um den Gesundheitsschutz. 

Weil mit der Einnahme von Medikamenten in der Regel gesundheitliche Risiken oder Nebenwirkungen verbunden seien, sei die Altersabfrage unumgänglich. Der Apotheker müsse auch auf eine altersgerechte, beziehungsweise geschlechterspezifische Dosierung hinweisen. Klingt zunächst einleuchtend, doch die Argumente lösen sich bei näherer Betrachtung in Luft auf (Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 09.11.2021, Az.: 10 A 502/19).

Wer A sagt, muss auch B sagen

Die Erhebung und Verarbeitung des Geburtsdatums unabhängig davon, welches Produkt bestellt wird, steht im Widerspruch zur DSGVO, so die Urteilsbegründung. Zwar gibt es tatsächlich durch den Apotheker gewissen Beratungs- und Informationspflichten. Die Abfrage des Geburtsdatums des Bestellers mache aber schon deshalb keinen Sinn, weil der nicht identisch mit dem späteren Verwender des Medikamentes sein muss. Hier hätte differenziert werden müssen. 

Zudem wäre die Eingabe eines (fiktiven) Geburtsdatums ohnehin wenig nützlich, denn es findet letztendlich keine Prüfung auf Richtigkeit durch die Apotheke statt. Erst recht sei Schluss mit Lustig, wenn man das Geburtsdatum generell erhebt, obwohl nur harmlose Produkten wie Verbandsmaterial oder Körperpflegeartikel bestellt wurden, die in jeder Drogerie erhältlich sind. Hingegen wurden weitere wichtige Details für eine Dosierung wie Schwangerschaft gerade nicht abgefragt. Alles nur vorgeschoben, so der leise Verdacht der Richter. 

Online-Apotheken geraten damit in eine Zwickmühle, denn das Abfragen des Geburtsdatums ist nicht generell verboten, sondern in einigen Fällen, um die aus der Berufsordnung der Apotheker resultierenden Beratungspflicht zur altersgerechten Dosierung zu erfüllen, sogar geboten. Nun muss jedoch eine clevere Abstimmung mit dem Shopsystem stattfinden, die diese Umstände in die Praxis umsetzt und die Abfrage nur bei den entsprechenden Produkten und mit einer klugen Formulierung ausspielt.

Jugendschutz versus Datenschutz

Online-Händler, die Trägermedien, Alkohol oder Tabakwaren verkaufen, werden nun vielleicht stutzig werden. Wie soll es denn sonst gehen? Tatsächlich bringt es wenig, im Bestellvorgang das Alter abzufragen oder einen sog. Personalausweis-Check durchzuführen. Es bleibt bei diesem Vorgehen ein erhebliches Manipulations- und Täuschungspotential bestehen und die Abfrage des Geburtsdatums im Check-out hat daher ohnehin wenig bis gar keinen Nutzen.

Es ist vielmehr nach der Rechtsprechung des BGH erforderlich, dass in zwei Stufen sinnvoll und stichhaltig kontrolliert und sichergestellt wird, dass die Trägermedien ausschließlich Personen mit dem erforderlichen Mindestalter zugänglich gemacht werden.

Auch Telefonnummer unnötig

Neben dem Geburtsdatum greift das Prinzip der Datensparsamkeit, abgesehen von Speditionsware, übrigens auch für die Telefonnummer. Gleiches wie bei Geburtsdatum und Anrede gilt für die Telefonnummer, die für die Bestellabwicklung bei „normalen“ (Paket-)Bestellungen nicht benötigt wird. Lediglich im Speditionsgeschäft ist es üblich, die Telefonnummer für die Klärung des Zustelltermins zu benutzen. Die Telefonnummer kann daher als Pflichtangabe angefragt werden, denn ohne die geht es trotz alle moderner Technik meist noch nicht.

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