Abmahnung

Unterlassungserklärung beinhaltet auch Löschung aus Cache

Veröffentlicht: 10.10.2022 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.10.2022
Digitale Datein wandern in Mülltonne

Wer schon einmal eine Abmahnung erhalten hat, weiß genau, welche Aufgaben er im Zuge der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung hat, denn der ist für den Standardfall immer gleich: In der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, den Verstoß zu beseitigen und künftig zu unterlassen. Grund: Es droht eine Strafe (die sogenannte Vertragsstrafe) im Fall eines erneuten Verstoßes.

Welche Pflichten gehen mit einer Unterlassungserklärung einher?

So einfach wie es klingt, ist es jedoch in der Praxis nicht, denn jeder Online-Händler wird wissen: Das eigene Handeln lässt sich, beispielsweise im eigenen Online-Shop, noch relativ einfach steuern. Die Unterlassungserklärung bezieht sich jedoch nicht nur auf das eigene Handeln, sondern auch auf das selbstständige Handeln Dritter, beispielsweise in Suchmaschinen oder auf Plattformen.

Das können fremde Darstellungen auf Plattformen oder in starren Shopsystemen sein, die mit der Unterlassungserklärung künftig nicht mehr erfolgen dürfen oder Bilder, die nicht mehr verwendet werden dürfen, aber nicht ohne Weiteres selbst entfernt werden können. Klassiker war die bereits abgelaufene, aber noch aufrufbare Ebay-Auktion, die Bildermaterial enthielt, welches künftig nicht mehr verwendet werden darf.

Nun könnte man daran denken, dass der trickreiche Anwalt mit der Gegenseite verhandelt und zumindest hier die Unterlassungserklärung zugunsten des Abgemahnten ausdünnt. Ein Beschluss des Landgerichts München geht aber genau auf diesen Punkt ein: Auf eine Unterlassungserklärung, die die Leerung des Chaches ausnimmt, muss sich der Abmahner nicht einlassen (Landgericht München I, Beschluss vom 02.12.2021, Aktenzeichen: 37 O 12256/21).

Das kann sogar nach hinten losgehen. Schlägt man dem Abmahner eine Unterlassungserklärung vor (sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung), die die Löschung des Caches ausnimmt, muss er sich nicht darauf einlassen und kann zu Gericht gehen, um eine einstweilige Verfügung zu beantragen.

Aufgabenliste bei Abmahnung wächst

Der Google Cache oder der Cache anderer Suchmaschinen sowie Metadaten oder sonstige Einträge auf Webseiten Dritter, zum Beispiel Branchenbüchern gehören also neben dem eigenen Handeln auf die To Do-Liste. Unter anderem ist hierzu eine Site-Abfrage zu starten (site:domain.de/betreffendeUnterseite und "abgemahnter text"). Die betroffenen Inhalte werden dann über die Google Search Console beziehungsweise die Bing Webmaster Tools entfernt. Die eigene Shop-Seite könnte man beispielsweise mit einem Crawl gründlicher untersuchen.

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